Beschlussvorlage - AN/0265/18-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Protokollierung des genauen Abstimmungsverhaltens bei Ratssitzungen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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29.11.2018
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Sachverhalt:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den o. g. Antrag eingereicht u. a. mit dem Ziel,
a) dass bei allen Abstimmungen in Ratssitzungen das genaue Abstimmverhalten festgehalten und genannt wird (d. h. es soll die Anzahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen in der Sitzung genannt und im Protokoll festgehalten werden).
b) bei grundsätzlichen Entscheidungen – wie z. B. beim Haushalt – auf Wunsch das Abstimmverhalten den Fraktionen zuzuordnen (d. h. im Einzelfall soll auf Antrag für jede Fraktion das Abstimmverhalten genannt und das Ergebnis im Protokoll festgehalten werden).
zu a) In § 66 NKomVG ist Folgendes zur Abstimmung geregelt:
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens durch die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.
Der Rat hat in seiner Geschäftsordnung (GO) folgende Regelungen getroffen:
§ 14 GO
Abstimmung
(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Anträge sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Die/der Ratsvorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung. Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang.
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Der / dem Ratsvorsitzenden bleibt es überlassen, eine Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmverhältnis zu ermitteln. Die Auszählung muss erfolgen, wenn der Rat dies vor der Abstimmung beschließt.
(3) Der / die Ratsvorsitzende stellt die Fragen so, dass der Rat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
(4) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist namentlich abzustimmen. Dies gilt nicht für die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge.
(5) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist bei Personalangelegenheiten geheim abzustimmen, im Übrigen auf Verlangen auch nur eines Ratsmitgliedes auf Beschluss des Rates. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird durch drei von der / dem Ratsvorsitzenden zu bestimmende Ratsmitglieder festgestellt und der / dem Ratsvorsitzenden mitgeteilt, die / der es dann bekannt gibt.
Nach § 14 Abs. 2 GO ist derzeit eine genaue Ermittlung und Protokollierung des Abstimmverhaltens nur dann vorgesehen, wenn der Rat dies vor der Abstimmung beschließt. Sofern der Rat dies für alle Abstimmungen vorgeben möchte, müsste die GO dahingehend geändert werden. Dies wäre rechtlich zulässig und § 14 Abs. 2 und 3 GO müssten wie folgt geändert werden:
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Der Ratsvorsitzende hat eine Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmverhältnis (d. h. die Anzahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen) zu ermitteln. Das Ergebnis wird im Protokoll festgehalten.
(3) Der / die Ratsvorsitzende stellt die Fragen so, dass der Rat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und Ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
zu b) Fraglich ist, ob eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass im Einzelfall auf Antrag für jede Fraktion das Abstimmverhalten ermittelt, genannt und das Ergebnis im Protokoll festgehalten wird. In § 66 NKomVG und in § 14 der GO ist dazu keine Regelung enthalten.
Um das Abstimmungsverhalten den einzelnen Fraktionen zuordnen zu können, wäre es erforderlich, zunächst das Abstimmverhalten jedes einzelnen Ratsmitgliedes festzustellen und dieses in einem zweiten Schritt den einzelnen Fraktionen zuzuordnen. Dies wäre in rechtlicher Hinsicht sicherlich vertretbar, da nach § 68 S. 2 NKomVG jedes Ratsmitglied das Recht hat, sein eigenes Abstimmverhalten im Protokoll festhalten zu lassen. Ebenso ist es bei einer namentlichen Abstimmung als Unterfall der offenen Abstimmung, denn hier wird ebenfalls das Abstimmverhalten jedes einzelnen Ratsmitgliedes festgestellt.
Allerdings sind sowohl der Fall des § 68 S. 2 NKomVG als auch die namentliche Abstimmung eng auszulegende bzw. zu handhabende Ausnahmen (Urteil des OVG Lüneburg, BeckRS 2017, 132598 sowie Praxis der Kommunalverwaltung (PdK) Nds/Schwind NKomVG § 66 Rn. 49). Eine vollständige Dokumentation des Abstimmverhaltens jedes Mitgliedes wäre zum einen unpraktikabel und sehr zeitaufwändig und zum anderen widerspreche es dem Sinn und Zweck des § 68 S. 1 NKomVG, wonach lediglich der wesentliche Inhalt der Verhandlungen des Rates zu protokollieren ist (PdK Nds/Schwind NKomVG § 68 Rn. 34). Zwar solle solch eine Vorgehensweise nur bei grundsätzlichen Entscheidungen vorgesehen werden, dennoch bliebe die Möglichkeit eröffnet, die Feststellung des Abstimmverhaltens der Fraktionen bei mehreren oder sogar allen Beschlüssen des Rates zu beantragen. Dies widerspreche klar dem Grundsatz, dass das Abstimmverhalten jedes einzelnen Mitglieds nicht vollständig zu protokollieren ist, sondern dies nach der Intention des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle zu beschränken.
Im Übrigen sei es im Rat der Stadt Celle bisher üblich gewesen, dass zu wichtigen Themen (z. B. im Rahmen der Haushaltsberatungen) die jeweiligen Fraktionssprecher/innen ausführlich vortragen und dabei in der Regel das Abstimmverhalten ihrer Fraktion kundtun; dies werde entsprechend protokolliert. Deshalb wäre es entbehrlich, zu den bereits in den Vorträgen getroffenen Aussagen zum Abstimmverhalten der jeweiligen Fraktionen noch zusätzlich eine aufwändige Abstimmung auf Basis der einzelnen Fraktionen vorzunehmen.
Weiterhin hat eine Umfrage bei den anderen großen selbständigen Städten ergeben, dass in ihren Geschäftsordnungen keine Regelung zum Abstimmverhalten der einzelnen Fraktionen enthalten ist.
Aus den o. g. Gründen sollte zu b) keine Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Celle erfolgen.
Anlagen
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