Beschlussvorlage - AN/0358/18-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Gruppe GRÜNE/WG/PARTEI "Bezüglich der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 WCe der Stadt Celle "Feuerwehrgerätehaus Westercelle" wird die Änderung der Vorlage Nr. BV/0304/18 beantragt"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Beteiligt:
- 32 Allgemeine Ordnung; Dezernat II
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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14.02.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 Wce (BV/0304/18) wurde am 29.11.2018 durch den Rat der Stadt Celle gefasst. Entsprechend dem vorliegenden Antrag soll das Bebauungsplanverfahren nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB), sondern im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Die teilweise bewaldete Fläche des Plangebietes ist bereits mit einer Reitanlage und einem Unterstellgebäude für einen Traktor zur Pflege der Reitanlagen bebaut und sie ist vollständig von Bebauung umschlossen. Im Süden grenzen die baulichen Anlagen und Gebäuden des angrenzenden Reitvereines an das Plangebiet an und im Westen und Norden wird das Plangebiet von Wohn- und Mischgebietsflächen umsäumt. Im Osten jenseits der ehemaligen Bundesstraße B 3 befindet sich ein durch Bebauungsplan festgesetztes Mischgebiet.
Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB darf insbesondere nur bei der Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes angewendet werden ohne dass die Grundzüge der Planung berührt sind, zur Steuerung des Einzelhandels oder der Vergnügungsstätten oder wenn durch die Aufstellung in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der Eigenart der Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Keines dieser Zulässigkeitskriterien ist hier gegeben. Eine Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren ist rechtlich unzulässig.
Ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB ist bei Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung anzuwenden, wenn eine festgesetzte Grundfläche von 20.000 m² Grundflächen nicht überschritten wird und keine erheblichen Umwelteinwirkungen ausgelöst werden. Dies ist hier der Fall.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Standortkriterien auf die Beantwortung des Antrages AN/0360/18 verwiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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58,4 kB
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