Mitteilungsvorlage - AN/0005/19-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Anfragenkatalog zum Sanierungsgebiet Neuenhäusen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 62 Städtebauförderung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Kenntnisnahme
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28.03.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Mit Antrag Nr. AN/0005/19 vom 08.01.2019 hat die Fraktion der Grünen um Beantwortung verschiedener Fragen zu einem möglichen Sanierungsgebiet Neuenhäusen bzw. den dazu im Vorfeld erstellten Unterlagen (VU und ISEK) gebeten. Bevor im Detail auf die Fragen eingegangen wird, sind ein paar grundsätzliche Ausführungen voranzustellen.
Mit der Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen (VU) nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) wird das betreffende Gebiet detailliert untersucht. Dabei sind die städtebaulichen Missstände und Funktionsverluste sowie die Stärken und Schwächen des Gebietes festzustellen. Darauf basierend werden die Entwicklungsziele als Vorschlag in einem Erneuerungs- /Entwicklungskonzept mit einer ersten groben Kostenschätzung und der vorläufigen Kosten- und Finanzierungsübersicht für den Gesamtkostenrahmen für das jeweilige Gebiet zusammengestellt. Mit dem Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) werden die Ergebnisse der VU zugleich in einen gesamtstädtischen Zusammenhang gesetzt.
Grundlage für die Kostenschätzung sind dabei z. B. Erfahrungswerte aus anderen Maßnahmen, aktuelle Bodenrichtwerte sowie die in der Städtebauförderung für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen dann aktuell geltende Kostenobergrenze pro qm.
Es werden zu diesem Zeitpunkt keine Einzelmaßnahmen durchgeplant. Das bedeutet, dass auch erst in der Durchführung der Gesamtmaßnahme mit Durchplanung der Einzelmaßnahmen deutlich wird, ob die Zielsetzungen für das jeweilige Gebiet tatsächlich erreicht werden können. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls also ggf. auch von Vorstellungen eines Privateigentümers ab. Zeigt sich während der Durchführung der Gesamtmaßnahme, dass Ziele mit den vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen nicht erreicht werden können, so sind die Zielsetzungen ggf. anzupassen.
Mit dem Beschluss der VU und des ISEK werden die Entwicklungsziele für das Gebiet festgelegt, nicht aber die konkrete Durchführung von Einzelmaßnahmen.
Zu 1.
Für den Bereich Neuenhäusen hatte es bereits in den Jahren 1986/87 Sanierungsvoruntersuchungen und weiterführende Untersuchungen in den Jahren 1990/91 gegeben. Die grundsätzliche Aussage, dass im Untersuchungsbereich die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sinnvoll sei, wurde durch die Politik bestätigt. Mit Änderungen der finanziellen Rahmenbedingungen in der Städtebauförderung konnten jedoch ab 1991 die Finanzierung der Maßnahmen nicht mehr sichergestellt werden. Daraus folgend wurde die Sanierung Neuenhäusens zunächst nicht weiterbetrieben.
Mit dem Verlauf von gut 25 Jahren haben im Bereich Neuenhäusen viele Veränderungen Raum gegriffen. Da die damaligen Ergebnisse keine verwertbaren Erkenntnisse für die heutigen Untersuchen mit sich brächten, wurde kein Verweis gegeben.
Die umfassende Auflistung der eingetretenen Veränderungen ist aus Sicht der Verwaltung nicht zielführend, da zur Grundsatzbeurteilung der Förderung nur die aktuelle Situation herangezogen wird. Wichtige und augenscheinliche Veränderungen sind aber sicherlich der Bau der innerörtlichen Hauptverkehrsstraße „Biermannstraße“ mit der Allerquerung oder der Abriss der Trüller Keksfabrik.
Zu 2.
Die Programmanmeldungen sowie die jährlich während des Durchführungszeitraumes der Gesamtmaßnahme zu stellenden Fortsetzungsanträge sind spätestens bis zum 01.06. des laufenden Jahres für das Folgejahr, das dem Programmjahr vorausgeht, dem Ministerium über das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden (Nr. 7.1.2.1 Bst. b der Städtebauförderungsrichtlinie).
Zu 3.
Sowohl VU als auch ISEK werden in analoger Anwendung des Satzungsverfahrens für Bauleitpläne erstellt. Es obliegt den im Zuge des Verfahrens zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange zu beurteilen, ob sie eine Stellungnahme für erforderlich halten oder nicht.
Zu 4.
Der ehemalige Güterbahnhof in seiner jetzigen Situation wurde im Zuge der VU / des ISEK als städtebaulicher Missstand identifiziert, der maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung des Gebietes hat. Insoweit ist es folgerichtig, dass in der vorläufigen Kosten- und Finanzierungsübersicht Einzelmaßnahmen berücksichtigt werden, die geeignet sind, diese städtebaulichen Missstände zu beseitigen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Durchplanung erfolgt, handelt es sich um Zielsetzungen, die mit Erfahrungswerten im Kostenansatz eingeflossen sind. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss der VU und des ISEK lediglich die Ziele für das Gebiet beschlossen wurden, nicht aber konkrete Einzelmaßnahmen, wie der tatsächliche Ankauf der Flächen des ehemaligen Güterbahnhofes!
Zu 5.
Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung hat am 23.01.2017 folgende Stellungnahme übersandt (Seite 58 der VU):
„Die Aufnahmen vorhandener Luftbilder zeigen Bombardierung / Kriegseinwirkung / Boden-verfärbungen im Planungsbereich. Für einen Teilbereich kann keine Aussage getroffen wer-den, da er im Wasser lag. Teilbereiche sind durch Sondierungen bereinigt bzw. nicht son-dierbar.
Es ist davon auszugehen, dass noch Kampfmittel vorhanden sein können, von denen eine Gefahr ausgehen kann. Aus Sicherheitsgründen werden in den rot markierten Flächen Gefahrenerforschungsmaßnahmen empfohlen.“
Systematische "Gefahrerforschungsmaßnahmen" für die gesamten möglicherweise betroffenen Areale sind vom Kostenumfang und dem Verfahrensaufwand für die kommunale Ordnungsbehörde nicht notwendig und auch nicht darstellbar. Bei der Durchführung konkreter Baumaßnahmen liegt die Verantwortung nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit beim Bauherren bzw. Auftraggeber. Daher sind diese verpflichtet vor Baubeginn entsprechende regelgerechte Untersuchungen zur Belastung des Baubereiches mit Kampfmittel zu veranlassen. Die Bauherren werden über entsprechende Hinweise in der jew. Baugenehmigung zu den besonderen Anforderungen informiert.
Zu 6.
Aktuell gibt es keine konkreten Planungen zum Hochwasserschutz an der Fuhse. Die Entscheidung die Hochwasserschutzmaßnahmen mit dem 4. Planfeststellungsabschnitt vorerst an der Aller oberhalb der Wehranlagen weiter fortzuführen, und nicht wie ursprünglich angedacht an der Fuhse, basiert auf dem weitaus höheren Gefährdungs-/ Schadenspotential der Aller gegenüber der Fuhse. Im Hochwasserfall würden die durch Hochwasserschutzmaßnahmen an der Fuhse geschützten Gebiete teilweise rückseitig durch das Allerhochwasser geflutet werden. Daher ist es sinnvoll erst an der Aller weiter zu bauen und anschließend an der Fuhse. Der Hochwasserschutz an der Fuhse wird aber keineswegs aufgegeben, sondern aus den genannten Gründen nach hinten verschoben. Wann die HWS Maßnahmen an der Fuhse basierend auf dem Rahmenplan aus dem Jahr 2002 realisiert werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorher sagen. Geplante Maßnahmen im Sanierungsgebiet sind mit den im Rahmenplan definierten Hochwasserschutzmaßnahmen abzustimmen.
Zu 7.
Die Wertung der Stellungnahmen von Dritten obliegt dem Fachdienst, der die VU bzw. das ISEK in Auftrag gegeben hat. Es erfolgt eine hausinterne Abstimmung des Ergebnisses auch über die Vorlage die verwaltungsseitig dem Rat zum Beschluss vorgeschlagen wird.
Zu 8., 9., 11., 12 und 14.
Für die Beantwortung dieser Fragen wird auf die vorangestellten grundsätzlichen Ausführungen verwiesen. Konkret können diese Anfragen erst beantwortet werden, wenn eine Durchplanung einzelner Maßnahmen erfolgt ist. Dabei wird dann auch zu prüfen sein, ob weitere andere Fördermittel aus verschiedenen Förderprogrammen vorrangig einzusetzen wären. Dies gilt auch die Breite Straße.
Zu 10.
Investitionen für die Regenwasserableitung im öffentlichen Bereich sind zu 50 % aus Mitteln der Städtebauförderung förderfähig.
Zu 13.
Die Förderung einer Maßnahme mit Städtebauförderungsmitteln setzt voraus, dass nicht eine dem Grunde nach bestehende Förderfähigkeit aus anderen Fördermitteln gegeben ist („Subsidiaritätsprinzip“ Grundsatz der Nachrangigkeit, Nr. 4 Abs. 1 der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen).
Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist somit inhaltlich behandelt und formal erledigt.
Anlagen
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(wie Dokument)
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186,2 kB
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