Beschlussvorlage - BV/0071/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtebauförderung Gebiet Neuenhäusen - ergänzende Beschlussfassung zur Programmanmeldung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 62 Städtebauförderung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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28.03.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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04.04.2019
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Neuenhäusen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Celle beschließt:
1. die Stadt Celle hat die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Neuenhäusen“ fristgerecht zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes 2019 angemeldet. Die Stadt Celle erklärt ihre Absicht, die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Neuenhäusen“ durchzuführen
2. die Stadt Celle erklärt ihre Bereitschaft, den durch Einnahmen und durch Städtebaufördermittel des Landes nicht gedeckten Teil der Ausgaben für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme „Neuenhäusen“ aufzubringen.
Sachverhalt:
Am 11.02.2019 wurde eine Bereisung des Sanierungsgebietes im Ortsteil Neuenhäusen mit Vertretern des Niedersächsisches Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU), des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg (ARL) und der Stadt Celle durchgeführt.
Die Bereisung dient zur Vorstellung des Gebietes Neuenhäusen und der Erläuterung der Ergebnisse aus der VU und dem ISEK und hat als Ziel, die Eigenarten, Missstände und Potentiale im Hinblick auf die Förderwürdigkeit besser einschätzen zu können.
Dabei hat die Programmbehörde gebeten redaktionelle Änderungen vorzunehmen und durch Satzergänzungen auf einfachem Wege besser zu verdeutlichen, dass die landes- und bundespolitischen Zielesetzungen der Schaffung von gesundem und bezahlbarem Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung sowie der Aspekt der Teilhabe für bewegungseingeschränkte oder sehbehinderte Menschen Berücksichtigung (Nr. 4. Abs. 2 R-StBauF) gefunden hat.
Dem wird Rechnung getragen, indem zum Einen im Hinblick auf die Barrierefreiheit in Kapitel 7.1 Sanierungsziele unter dem Punkt "Beseitigung städtebaulicher Missstände" bei den geplanten Maßnahmen in Straßenräumen bzw. Straßenumgestaltungen der Abbau von Barrieren in der Zielsetzung ergänzt wird.
Zum Anderen werden im selben Kapitel im Hinblick auf das Schaffen von bezahlbarem Wohnraum folgende zwei Sätze klarstellend angefügt sowie im Punkt "Stabilisierung und Stärkung der Wohnfunktion" die Errichtung des öffentlich geförderten Wohnraums ergänzt: "Im Rahmen der Stadtumbaumaßnahme ist die Schaffung gesunden und bezahlbaren Wohnraums für breite Schichten der Bevölkerung ein Kernziel. Hier soll in konsequenter Weiterentwicklung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen auch eine angemessene Quote öffentlich geförderten Wohnraums zur Anwendung kommen."
Zusätzlich wurden im Erläuterungstext zur Grobskizze Stadtwerkeareal (Kapitel 7.2 Erneuerungskonzept) zum "Wohnungsbau im mittleren Preissegment" die Worte "sozialer Wohnungsbau" ergänzt.
Darüberhinaus hatte die Programmbehörde gebeten, die ausgewählte Programmkomponente Stadtumbau deutlicher herauszustellen. Dies ist in Kapitel 10 Auswahl des Sanierungsverfahrens ebenfalls erfolgt.
Für die Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Stadtumbau“ ist es neben der VU und dem ISEK erforderlich, dass die Stadt Celle sich verpflichtet die Gesamtmaßnahme Neuenhäusen gegenzufinanzieren und die zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme sowie die zweckgebundenen Einnahmen im Haushalts zu veranschlagen (Nr. 7.1.2.2 Abs. 1 Buchst. c) R-StBauF).
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden je zu einem Drittel aus Finanzmitteln des Bundes, des Landes sowie der Gemeinde finanziert. Dies sind bei 12,9 Mio. jeweils 4,3 Mio. an Bundes-, Landes und städtischen Finanzmitteln. Um in das Förderprogramm aufgenommen zu werden muss sich die Kommune zur Gegenfinanzierung der geschätzten Gesamtkosten verpflichten und die Mittel entsprechend nach dem Bruttoprinzip in voller Höhe in der mittelfristigen Finanzplanung einstellen. 2/3 dieser förderfähigen Kosten werden mit Durchführung der Maßnahmen vom Bund und Land vereinnahmt.
Zu den vorgenannten geschätzten förderfähigen Gesamtkosten in Höhe von 12,9 Mio. € fallen zusätzlich nichtförderfähige Kosten an. Diese sind gesondert im Haushalt zu veranschlagen und werden anhand von Erfahrungswerten auf ca. 30% der geschätzten Gesamtkosten geschätzt. In Summe sind damit Gesamtkosten (förderfähige und nicht förderfähige Anteile) in Höhe von ca. 16,7 Mio. € in der mittelfristigen Finanzplanung (IV-Programm) zu veranschlagen. Der nach Abschluss der Gesamtmaßnahme Neuenhäusen verbleibende Kostenanteil der Stadt Celle würde somit voraussichtlich insgesamt 8,1 Mio. € betragen, davon ca. 3,8 Mio. € nicht förderfähige Kosten.
Zur Klarstellung der bereits im Juni 2018 (VU und ISEK) sowie im Zuge der Haushaltsberatungen für 2019 im November / Dezember 2018 gefassten Beschlüsse wird seitens der Verwaltung daher eine ergänzende Beschlussfassung empfohlen.
