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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0104/19

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die im Sachverhalt aufgeführte Ergänzung der städt. Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten und Schulsporteinrichtungen.

 

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Sachverhalt:

Die Celler Sportstätten, insbesondere das Günther Volker-Stadion, lassen eine nichtsportliche Nutzung nach der derzeitigen städt. Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten und Schulsporteinrichtungen nicht zu.

Um die Sportstätten auch für kommerzielle, nichtsportliche Veranstaltungen z. B. für Konzerte zu öffnen und um rechtsicher agieren zu können, ist die städt. Benutzungs- und Entgeltordnung entsprechend zu ergänzen.

Dies gilt umso mehr, weil innerhalb des Stadtgebietes kaum Flächen von Seiten der Stadt angeboten werden können, um etwaige Nachfragen nach derartigen Flächen positiv zu beantworten.

 

Zu ergänzen bzw. zu streichen ist:

 

§ 1 Abs. 1 neuen S. 4 einfügen:

Ebenso kann auf Antrag die Benutzung von kommerziellen Veranstaltungen zugelassen werden.

 

§ 11 insgesamt wie folgt:

  1. Benutzer von städtischen Sportstätten und Schulsporteinrichtungen, die die Sportstätte zu ausschließlich sportlichen Zwecken nutzen und Benutzer i.S.d. § 2 Abs. 1 sind, zahlen für die Benutzung kein Entgelt.

 

  1. Benutzer, die die Sportstätte zu sportlichen Zwecken nutzen wollen, aber nicht Benutzer i.S.d. § 2 Abs. 1 sind, werden zur Zahlung eines Benutzungsentgeltes in folgender Höhe herangezogen:

 

-          Sportfreianlagen

11

je angefangene Stunde

-          Turnhallen

16

je angefangene Stunde

-          Große Sporthallen

21

je angefangene Stunde

-          Gymnastikräume

8

je angefangene Stunde

-          Sportstadien

21

je angefangene Stunde

 

  1. Alle Benutzer, die die Sportstätte zu kommerziellen Zwecken nutzen wollen, werden zur Zahlung eines Benutzungsentgeltes in folgender Höhe herangezogen:

 

  1. Günther Volker- Stadion

 

-          bis 2500 Personen                 

2.500 €

(Mindestgebühr)

-          bis 5000 Personen                  

6.000 €

 

-          bis 6500 Personen                 

8.000 €

 

-          bis 9000 Personen                 

10.000 €

 

-          ab 9001 Personen                  

12.000 €

 

 

  1. Alle übrigen Sportstätten und Sporthallen

 

-          bis 500 Personen                   

500 €

(Mindestgebühr)

-          bis 1500 Personen                 

2.000 €

 

-          bis 2500 Personen                 

3.500 €

 

-          bis 5000 Personen                 

6.000 €

 

-          bis 6500 Personen                 

8.000 €

 

-          bis 9000 Personen                

10.000 €

 

-          ab 9001 Personen                 

12.000 €

 

 

  1. Die Entgelte können ermäßigt oder erlassen werden, wenn

 

-          Ihre volle Erhebung eine unzumutbare Härte für den Entgeltschuldner bedeuten würde,

-          oder die Nutzung im besonderen öffentlichen Interesse steht,

-          oder es sich um eine gemeinnützige, religiöse oder weltanschauliche Veranstaltung ohne kommerzielle Absichten handelt.

 

  1. Eine Sicherheitsleistung (Kaution) kann in angemessener Höhe vom Benutzer verlangt werden, um etwaige offene städtische Kosten abzudecken.

 

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