Beschlussvorlage - BV/0104/19
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten und Schulsporteinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 50.3 Sport
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
- Ziele:
- Erhalt des bürgerschaftlichen Engagements; Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse des Breiten- und Leistungssports
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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04.04.2019
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Sachverhalt:
Die Celler Sportstätten, insbesondere das Günther Volker-Stadion, lassen eine nichtsportliche Nutzung nach der derzeitigen städt. Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten und Schulsporteinrichtungen nicht zu.
Um die Sportstätten auch für kommerzielle, nichtsportliche Veranstaltungen z. B. für Konzerte zu öffnen und um rechtsicher agieren zu können, ist die städt. Benutzungs- und Entgeltordnung entsprechend zu ergänzen.
Dies gilt umso mehr, weil innerhalb des Stadtgebietes kaum Flächen von Seiten der Stadt angeboten werden können, um etwaige Nachfragen nach derartigen Flächen positiv zu beantworten.
Zu ergänzen bzw. zu streichen ist:
§ 1 Abs. 1 neuen S. 4 einfügen:
Ebenso kann auf Antrag die Benutzung von kommerziellen Veranstaltungen zugelassen werden.
§ 11 insgesamt wie folgt:
- Benutzer von städtischen Sportstätten und Schulsporteinrichtungen, die die Sportstätte zu ausschließlich sportlichen Zwecken nutzen und Benutzer i.S.d. § 2 Abs. 1 sind, zahlen für die Benutzung kein Entgelt.
- Benutzer, die die Sportstätte zu sportlichen Zwecken nutzen wollen, aber nicht Benutzer i.S.d. § 2 Abs. 1 sind, werden zur Zahlung eines Benutzungsentgeltes in folgender Höhe herangezogen:
- Sportfreianlagen | 11 € | je angefangene Stunde |
- Turnhallen | 16 € | je angefangene Stunde |
- Große Sporthallen | 21 € | je angefangene Stunde |
- Gymnastikräume | 8 € | je angefangene Stunde |
- Sportstadien | 21 € | je angefangene Stunde |
- Alle Benutzer, die die Sportstätte zu kommerziellen Zwecken nutzen wollen, werden zur Zahlung eines Benutzungsentgeltes in folgender Höhe herangezogen:
- Günther Volker- Stadion
- bis 2500 Personen | 2.500 € | (Mindestgebühr) |
- bis 5000 Personen | 6.000 € |
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- bis 6500 Personen | 8.000 € |
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- bis 9000 Personen | 10.000 € |
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- ab 9001 Personen | 12.000 € |
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- Alle übrigen Sportstätten und Sporthallen
- bis 500 Personen | 500 € | (Mindestgebühr) |
- bis 1500 Personen | 2.000 € |
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- bis 2500 Personen | 3.500 € |
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- bis 5000 Personen | 6.000 € |
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- bis 6500 Personen | 8.000 € |
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- bis 9000 Personen | 10.000 € |
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- ab 9001 Personen | 12.000 € |
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- Die Entgelte können ermäßigt oder erlassen werden, wenn
- Ihre volle Erhebung eine unzumutbare Härte für den Entgeltschuldner bedeuten würde,
- oder die Nutzung im besonderen öffentlichen Interesse steht,
- oder es sich um eine gemeinnützige, religiöse oder weltanschauliche Veranstaltung ohne kommerzielle Absichten handelt.
- Eine Sicherheitsleistung (Kaution) kann in angemessener Höhe vom Benutzer verlangt werden, um etwaige offene städtische Kosten abzudecken.
