Mitteilungsvorlage - AN/0074/19-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der FDP-Fraktion "Weitere Fragen zum Thema "Unterrichtsversorgung an den Grundschulen" (siehe Vorlage AN/0189/18-1)"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 40 Schulen
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
- Ziele:
- Sicherung und Schaffung von eigenen kommunalen Strukturen für lebenslanges Lernen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Kinder und Jugend
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Anhörung
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23.05.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Die zuständige Fachdezernentin der Nds. Landesschulbehörde, Frau Carstensen, führt dazu folgendes aus:
Die Antworten sind sehr differenziert zu geben, da die zugrundeliegende Materie recht komplex ist. Der landläufigen Vorstellung von bestimmten Versorgungswerten steht entgegen, dass Personalplanung ein stetig andauernder Prozess ist, in dessen Rahmen neben mittel- und langfristigen und zum Teil auch gut planbaren Elementen immer auch ggf. kurzfristige Elemente enthält, die oft wenig oder gar nicht planbar sind, so dass Abweichungen zwischen Planungswerten und den im Tagesgeschäft dann vorhandenen Ist-Werten systemisch bedingt nicht zu vermeiden sind.
Diese Zusammenhänge sollen im Folgenden zur Beantwortung der Fragen der FDP-Fraktion dargestellt werden.
- Unterrichtsversorgung (UV) der Schulen zum Stichtag der amtlich geprüften Statistik und 3. Kürzung gegenüber der Stundentafel
Die von der FDP Fraktion benutzte Begrifflichkeit der „tatsächlichen Unterrichtsversorgung“ ist aus folgenden Gründen fachlich nicht haltbar:
Die Niedersächsische Landesschulbehörde erhebt einmal jährlich im Auftrage des Kultusministeriums recht kurz nach Beginn eines neuen Schuljahres solch umfängliche Daten zur Unterrichtsversorgung (UV) aller niedersächsischer Schulen. Nach Abschluss der Erhebung wird die Validität der Daten umfänglich geprüft, bevor daraus die amtlich geprüfte Statistik veröffentlicht wird. Dies ist erforderlich, da die Schulen mit ihrer Meldung zum Stichtag erst einmal ungeprüft von uns angeforderte Daten melden. Daraus ergibt sich u.a. der Grund- und Zusatzbedarf an Unterrichtsstunden einer jeden öffentlichen Schule.
Diese Daten werden einer Prüfung z.B. auf Eingabe- und Übermittlungsfehler, fachliche Richtigkeit und erlassgemäße Erforderlichkeit unterzogen. Die Zusatzbedarfe für die Inklusion sind dabei einer von vielen verschiedenen zu prüfenden Datenbereichen, ebenso wie die in der Anfrage der Fraktion genannten Punkte, wie Entlastungsstunden für Lehrkräfte für bestimmte Tätigkeiten, längerfristige Erkrankungen oder Mutterschutz/Elternzeit etc.
Den Bedarfen gegenüber steht die tatsächliche Ist-Versorgung der Schulen mit Unterrichtsstunden von Lehrkräften, die ebenso einer ausführlichen Prüfung unterzogen wird. Teil dieser Ist-Versorgung sind auch die Abordnungen von Lehrkräften, u.a. zur Gewährleistung der Inklusion, der Fachbedarfe oder generell zum Ausgleich der Unterrichtsversorgung. Auch dies ist nur eine Auswahl von vielen zu validierenden Bereichen.
Dieser Gesamtprozess nimmt mehrere Monate in Anspruch. Das Ergebnis ist die dann die vom Kultusministerium veröffentlichte amtlich geprüfte Statistik zur Unterrichtsversorgung aller niedersächsischer Schulen, die all die oben genannten Faktoren und noch viele weitere berücksichtigt.
Daher ist die Annahme der Fraktion, die genannten längerfristigen Faktoren wie Abordnungen, Anrechnungsstunden für länger laufende Aufgaben, Elternzeiten etc. seien nicht Teil der amtlich geprüften Statistik, falsch.
Dort, wo prognostisch ein Fehl vorliegt, dass die Schule aus eigener Kraft nicht decken kann, reagiert die Niedersächsische Landesschulbehörde durch geeignete Personalmaßnahmen (s.u.). Aus schulorganisatorischen Gründen im Stundenplan Unterricht gegenüber den in der Stundentafel vorgesehenen Stunden im Vorhinein zu kürzen, verbietet sich daher. Dies ist auch an keiner der Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Celle vorgenommen worden.
Dass dennoch die statistisch geprüfte Unterrichtsversorgung zu dem Stichtag ggf. von dem faktischen Bezugswert für die Personalplanung einer Schule im weiteren Verlauf nach dem Stichtag abweichen kann, ist allerdings richtig, denn kurzfristige Änderungen der Ist-Versorgung der Schulen, wie z.B. kürzere Erkrankungen, einzelne Fortbildungstage von einzelnen Lehrkräften und ähnliche Dinge, werden von der Statistik nicht erfasst.
Für alle kurzfristigen Änderungen liegt die Steuerungsverantwortung zur Gewährleistung des Unterrichtes bei den Schulleitungen. Die Schulen stellen dazu in eigener Verantwortung tägliche Vertretungspläne auf, die Abweichungen von den Stundenplänen regeln.
Neben den Lehrkräften, die zum Vertretungsunterricht herangezogen werden können, verfügen Grundschulen zusätzlich über pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (PM), die bedarfsabhängig hinzukommen können. Insgesamt sind gut 200 pädagogische Mitarbeiter/innen mit einem Gesamtvolumen von etwa 55 vollen Stellen an allen Grundschulen in Stadt und Landkreis Celle eingesetzt. Diese Kräfte, deren individueller Einsatz notwendigenfalls auch ausgeweitet werden kann, stützen die Verlässlichkeit der Grundschulen. Jede Grundschule erhält eine bedarfsgerechte Zuweisung an PM-Stunden. Zusammen mit dem Einsatz der Lehrkräfte ist so sicherzustellen, dass die Verlässlichkeit der Grundschulen zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.
Gleichzeitig bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht ein einzelner Unterricht spezifisch an einem Tag entfallen kann und anderweitig ersetzt werden muss. Als Beispiel: An einer Schule erkrankt die einzige Lehrkraft mit Facultas Sport kurzfristig. Dann muss der Sportunterricht ggf. durch den Einsatz von anderen Lehrkräften oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ersetzt werden, um die Verlässlichkeit des Unterrichts zu gewährleisten.
Sollte die Gewährleistung der Verlässlichkeit einer Grundschule aus eigener Kraft nicht gelingen, wendet sie sich an die Niedersächsische Landesschulbehörde, die dann mit geeigneten Maßnahmen, wie z.B. Vertretungsverträgen, Abordnungen und / oder Erhöhung von PM-Stunden in möglichst kurzer Frist reagiert.
- Bezugswert für die Personalplanung (BPP) zur Ressourcensteuerung von Einstellungen, Abordnungen, Versetzungen und weiteren Personal- sowie sonstigen Maßnahmen
Laut RdErl. d. MK v. 2. 4. 2019 – 34 - 84002 – VORIS 22410 – gilt: „Ziel ist es, eine landesweit ausgewogene bedarfsgerechte Versorgung mit Lehrkräften an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zu erreichen. Grundsätzlich soll eine Versorgung der Grundschulen mit mindestens 100 Prozent erreicht werden, um die Verlässlichkeit zu gewährleisten.“
Der Bezugswert für die Personalplanung (BPP) ist unser kontinuierliches Steuerungsinstrument, um im Laufe eines Schuljahres nachzusteuern und auch um eine Prognose für die Zukunft vorzunehmen.
Grundlage für die Werte des BPP der Schulen ist jeweils die Prognose-Hauptmeldung, die alle Schulen einmal kurz nach Erhebung der Statistik zur Prognose des BPP zum 01.02. des Folgejahres und ein weiteres Mal gegen Mitte Februar zur Prognose des BPP zum 01.08. für die Vorplanung des nächsten Schuljahres abgeben müssen.
Die Prognosemeldungen sind durch die Schulen laufend zu aktualisieren, sobald sich planungsrelevante Änderungen ergeben. Eine (tages-)aktuelle Meldung zur UV der jeweiligen Schule verlangt die NLSchB von den Schulen nicht, da die Steuerung aller kurzfristigen Änderungen in der Verantwortung der Schulen liegt (s.o.)
Es gibt daher kein z.B. monatlich festgelegtes Datum, zu dem die Schulen zu berichten hätten und mithin auch keine solchen Übersichten wie vom Fragesteller erbeten.
Vielmehr handelt es sich um einen fortlaufenden Steuerungsprozess, wie folgende Beispiele verdeutlichen:
- Am Beispiel von Grundschule A lässt sich darstellen, dass eine mit 99,5 % zum Statistikzeitpunkt eigentlich auskömmlich versorgte Grundschule durch das Beschäftigungsverbot einer schwangeren Lehrkraft und den unerwarteten Ausfall der Schulleitung der BPP schlagartig auf 87% sinkt. Gegengesteuert werden konnte über Abordnungen von besser versorgten Grundschulen. Ein Vertretungsvertrag wurde beantragt und von der NLSchB genehmigt, konnte aber aufgrund fehlender Bewerber nicht abgeschlossen werden. Die Schulleitungstätigkeit erfolgte über die kommissarische Beauftragung eines Schulleiters der benachbarten Grundschule.
- In der Grundschule B konnte der unerwartete Ausfall einer Lehrkraft durch Abordnungen aus einer OBS sowie über einen Vertretungsvertrag aufgefangen werden.
- An der Grundschule C kam eine geplante AO mit 28 Stunden unerwartet nicht zustande. Eine ursprünglich geplante AO über ein Schuljahr konnte nicht umgesetzt werden, so dass auch hier durch unterschiedliche Abordnungen aus anderen Schulen reagiert werden musste.
- Die Grundschule D hatte zum Statistikstichtag eine UV von 92,9 %, was einem Fehl von 18 Unterrichtsstunden entsprach. Auch in diesem Fall musste der Ausgleich über Abordnungen erfolgen, da eine Stelle zwar nachlaufend hätte zugewiesen werden können, aber mangels Bewerbern keinerlei Aussicht auf erfolgreiche Besetzung bestand.
Eine grundlegend auskömmliche Versorgung soll durch Versetzungen von vorhandenen Lehrkräften bzw. durch Neueinstellungen erreicht werden. Hier ist festzustellen, dass
- in den letzten Stellenbesetzungsrunden immer alle qualifizierten Bewerber/innen, die sich (u.a.) für Grundschulen im Landkreis Celle interessiert haben, ein Stellenangebot bzw. sogar Angebote an mehreren Schulen bekommen haben. Keine Einstellung wäre an einer ggf. fehlenden Stellenzuweisung gescheitert.
- Bei Versetzungsanträgen greift jetzt eine Regelung, dass alle in den Landkreis Celle gerichteten Anträge in der Regel freigegeben werden sollen.
In Summe ist dies im Moment für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Celle nicht auskömmlich, so dass Abordnungen zusätzlich erforderlich sind.
Als weitere Maßnahme zur bedarfsgerechten Versorgung der Schulen nimmt die Niedersächsische Landesschulbehörde im Rahmen der Steuerung des Bezugswertes für die Personalplanung (BPP) im Vorhinein zu Schuljahresbeginn und dann – sofern keine ganz besonderen Gründe für eine kurzfristige Nachsteuerung vorliegen – wieder zum Halbjahreswechsel zum Februar eines Jahres Abordnungen vor.
Die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Celle hatten zum Stichtag 23.08.2018 Abordnungen in Höhe von insgesamt 262,5 Stunden aus Oberschulen und Gymnasien. Diese Abordnungen begannen alle im August des Jahres. Da Abordnungen immer nur maximal im notwendigen Umfange verfügt werden, ist das Ende der Abordnungen unterschiedlich. Die hier betroffenen Abordnungen enden zwar zum Großteil zum Halbjahres- bzw. Schuljahreswechsel, einige endeten allerdings auch schon im September bzw. Dezember 2018, da z. B. eine Lehrkraft ihren Dienst nach Elternzeit wieder aufnahm. Und im kleinen Umfange kamen auch weitere Abordnungen nach dem Stichtag 23.08.2018 hinzu.
Eine einzelne numerische Antwort auf die Höhe der Abordnungen in einem Halbjahr ist also nicht möglich. Als ungefähre Betrachtung kann festgehalten werden: Im Mittel hat sich der Wert an Abordnungen im ersten Schulhalbjahr 2018/2019 aus den beiden Schulformen nicht in größerem Maße verändert.
Als Ergänzung zu der Fragestellung der Fraktion, nur nach Abordnungen von Oberschulen oder Gymnasien, sei noch angemerkt:
Zur Vollständigkeit des Bildes ist zu ergänzen, dass weitere Abordnungen von Ober- und Förderschulen, sowie Abordnungen innerhalb der Grundschulen des Landkreises, an denen auch die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Celle beteiligt waren bzw. auch Abordnungen zwischen den Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Celle hinzukamen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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