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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0132/19

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 93. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle „Gewerbliche Bauflächen Auf der Grafft“ und dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 38 Wce der Stadt Celle mit örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Auf der Grafft“ sowie den zugehörigen Begründungen wird in den vorliegenden Fassungen zugestimmt.

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum:4.850 m (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:rd. 32 ha

geplante Nutzungen:Gewerbegebiet

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 19.03.2015 die Einleitung des Verfahrens zur 93. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 38 Wce „Gewerbegebiet Auf der Grafft“ beschlossen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch). Der Beschluss über die Aufstellung wurde am 11.04.2015 ortsüblich bekanntgemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.04. bis 13.05.2015, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 13.04. bis 13.05.2015 statt.

 

Es besteht ein Bedarf an größeren zusammenhängenden Gewerbeflächen im südwestlichen Stadtgebiet von Celle. Da die Baumschule Rathe den Pachtvertrag mit der Stadt Celle nicht mehr verlängern möchte, stehen im Ortsteil Westercelle größere zusammenhängende Flächen zur Entwicklung von Gewerbeflächen zur Verfügung. Das Plangebiet liegt zwischen dem alten und neuen Verlauf der Bundesstraße 3 sowie dem Fuhsekanal; gegenüber dem Möbelhaus Wallach. Die Lagegunst direkt an der B 3, die vorhandene Erschließung sowie die bereits bestehenden und unmittelbar angrenzenden Gewerbeflächen ergeben eine grundsätzliche Eignung der Fläche im Eigentum der Stadt Celle. Hinzu kommt, dass die Fläche derzeit landwirtschaftlich genutzt wird und erfahrungsgemäß keine besonders schutzwürdigen Biotopeigenschaften zu erwarten sind.

 

Das Gelände ist derzeit als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB einzustufen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Celle ist das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche und Waldfläche dargestellt.

 

Durch die 93. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 38 Wce soll eine gewerbliche Baufläche westlich der Ortsumgehung B3n und östlich des vorhandenen Gewerbegebietes "Am Fuhsekanal" ausgewiesen werden. Die verkehrsgünstige Lage in der Nähe der B 3 und die Vorprägung durch die vorhandenen und benachbarten Gewerbeflächen, ergeben eine grundsätzliche Eignung der Fläche.

 

Mit den Bauleitplanverfahren wird das Ziel verfolgt, für gewerbliche Ansiedlungen ein geeignetes Flächenangebot zu schaffen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass sich vorhandene Gewerbebetriebe im Stadtgebiet erweitern können. Es ist daher vorgesehen die bisherige Fläche für die Landwirtschaft künftig im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche darzustellen. Die bisherige Wohnsiedlung im Außenbereich wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. aufgenommen. Bestehende oder geplante Wald- und andere Grünflächen werden entsprechend berücksichtigt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 38 Wce "Gewerbegebiet Auf der Grafft" im Parallelverfahren wird die Bauleitplanung verbindliches Planungsrecht schaffen.

 

Die neuen Gewerbeflächen sollen vorwiegend im nördlichen Bereich des Plangebietes entwickelt werden. Die Erschließung erfolgt mit direkter Zufahrt von der K84 (Celle - Adelheids-dorf) und über internen Erschließungsstraßen. Zusätzlich zu vorhandenen und bisher dargestellten Waldflächen werden weitere Teile des Gebietes als Waldfläche dargestellt. Diese Flächen sollen zukünftig als Wald entwickelt werden und dienen der Verknüpfung der bestehenden Biotope. Ein geringer Teil des Gebietes wird als Grünfläche dargestellt. Dies sind sowohl private Grünflächen, die der Wohnbaufläche zugeordnet sind, als auch öffentliche Grünflächen, die der Gebietseingrünung dienen. Innerhalb dieser Flächen können auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen werden.

 

 

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Auswirkung für Integration:

 

nein

 

 

 

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Anlagen

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