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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0367/18-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Mit der o. g. Anfrage wird danach gefragt, an welcher Stelle der aktuellen Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Celle angegeben ist, dass die Erneuerung des Unterbaus Voraussetzung für eine Erhebung von Ausbaubeiträgen einschließt. In § 2 Absatz 3 der Satzung heißt es: „Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke.“ Diese Begrifflichkeiten unterliegen wie vieles andere im Straßenausbaubeitragsrecht der Interpretation. Die Formulierung „Fahrbahn mit Unterbau und Decke“ korrespondiert hierbei leider nicht mit dem technischen Regelwerk, da der Aufbau zwischen Unterbau und Decke nicht konkret benannt wird. Von oben nach unten besteht dieser bei bituminös befestigten Straßen aus Deckschicht, Binderschicht, Tragschichten, Frostschutzschicht und Unterbau. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass eine Beitragserhebung nur bei einer Erneuerung des Unterbaus möglich ist, insofern ist die im Zusammenhang mit der Deckschichterneuerung Fuhrberger Straße gemachte Aussage hierzu leider missverständlich. Beitragserhebungen setzen eine grundhafte Verbesserung oder Erneuerung voraus, diese ergibt sich nicht nur bei einer Erneuerung des Unterbaus, sondern auch bei neu eingebauten Frostschutzschichten und Tragschichten, nicht jedoch für Deckschichterneuerungen ohne der darunterliegenden Schichten (wie in der Fuhrberger Straße).

 

Der Antrag ist inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Anlagen

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