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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0096/19

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Blumlage/ Altstadt

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 (Teil 2) „Gelände der ehemaligen Burgkaserne mit anschließenden Gebietsteilen“ sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

  • Der Anregung der Celle-Uelzen Netz GmbH mit Schreiben vom 14.02.2019 wird entsprochen, der beschriebene Sachverhalt wurde bereits als Hinweis im Textbebauungsplan beschrieben.

 

  • Der Anregung der Unteren Wasserbehörde mit Schreiben vom 14.02.2019 wird entsprochen. Die Hochwasserhöhenlagen waren bereits nachrichtlich übernommen und bezüglich der baulichen Anlagen im Überschwemmungsgebiet wurde die Begründung ergänzt.

 

  • Der Anregung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie mit Schreiben vom 12.02.2019 wurde teilweise entsprochen und der Plan um den Hinweis Nr. 10 sowie die Begründung ergänzt.

 

Die 1.  Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 (Teil 2) „Gelände der ehemaligen Burgkaserne mit anschließenden Gebietsteilen“ der Stadt Celle wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Blumlage/ Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:         ca. 1,4 km

Größe des Plangebietes:2,1 ha

geplante Nutzungen:Misch- und Gewerbegebiet

 

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Gelände der ehemaligen Burgkaserne mit anschließenden Gebietsteilen“ beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 30.06.2018 ortsüblich bekanntgemacht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.07.2018 bis 23.08.2018 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 03.07.2018 bis zum 23.08.2018 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Der Ortsrat Blumlage/ Altstadt ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 21.11.2018 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 (Teil 2) der Stadt Celle und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.01.2019 bis zum 28.02.2019 öffentlich ausgelegen.

Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.01.2019 bis zum 28.02.2019.

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

 

Mit der 1. Änderung sollen die städtebaulichen Vorgaben des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 26.08.2010, zur Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet umgesetzt werden. Das wesentliche Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche entsprechend den Vorgaben des EZK. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang mit verbindlicher Wirkung.

 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll einer schrittweisen Umwandlung des Misch- und Gewerbegebietes mit Betrieben für produzierendes Gewerbe und Handwerksbetrieben hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben durch Steuerung des Einzelhandels entgegengewirkt werden. Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß „Celler Liste“ sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in der Innenstadt und den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In nicht integrierten Lagen, wie dem Planbereich, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht mehr angesiedelt werden.

 

Gewerbe- und Handwerksbetrieben wird die Möglichkeit gegeben von ihnen vor Ort produzierte Waren, die von der „Celler Liste“ erfasst sind, ausnahmsweise als untergeordneten Werksverkauf bis maximal 80 m² Verkaufsfläche anbieten. Dies entspricht der Empfehlung des EZK. Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

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Anlagen

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