Beschlussvorlage - BV/0233/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Realsteuerhebesatzsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- Thomas Bertram
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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10.09.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.09.2019
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Sachverhalt:
Im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Bedarfszuweisungen ist die Stadt Celle gehalten, mit dem Land Niedersachsen eine Zielvereinbarung zu schließen. Für weitergehende Ausführungen wird auf die BV/0254/19 verwiesen.
Diese Vereinbarung beinhaltet unter anderem, dass
- die Hebesätze für die Gewerbesteuer (440 Punkte) und für die Grundsteuer A (360 Punkte) auf dem derzeitigen Stand zu belassen sind. In der Folge wäre von der satzungstechnisch vorgesehenen Senkung der Gewerbesteuer um 30 Punkte Abstand zu nehmen, die Grundsteuer A bliebe unverändert.
- der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf den Landesdurchschnitt von 520 Punkten angehoben wird.
Verlängerung der geltenden Hebesätze
Ohne eine Verlängerung der Satzungsgültigkeit würden die Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuer automatisch auf die Werte des Jahres 2015 zurückfallen. Dies würde erhebliche Mindererträge bedeuten:
- Die Erträge aus der Grundsteuer B würden sich um rd. 1,4 Mio. EUR reduzieren.
- Die Erträge aus der Gewerbesteuer würden sich um rd. 1,9 Mio. EUR reduzieren.
Der in der Zielvereinbarung ebenfalls vorgesehene Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2021 wäre nach heutigem Stand mit Mindererträgen von insgesamt 3,3 Mio. EUR nicht zu erreichen. Ohne Haushaltsausgleich fehlt es jedoch an einer entscheidenden Bedingung für den Erhalt der Bedarfszuweisungen und die damit verbundenen Investitionszuweisungen. Ebenso entfällt der Zugang zu den KO-Finanzierungszuweisungen für EU-Förderprogramme.
Kompensationsmöglichkeiten durch Einsparungen oder Mehrbelastungen an anderer Stelle sind in dieser Höhe nicht ersichtlich. Hierzu trägt in entscheidendem Maße bei, dass viele der denkbaren Optionen schon in den Haushaltssicherungskonzepten der Vergangenheit umgesetzt wurden.
Vor diesem Hintergrund ist die bis zum 31.12.2020 geltende Realsteuerhebesatzung mit Wirkung zum 01.01.2021 zu verlängern und für die Grundsteuer B anzupassen.
Anhebung der Grundsteuer B auf den Landesdurchschnitt
Über die Verlängerung der bisher geltenden Hebesätze hinaus sieht die Zielvereinbarung vor, die Hebesätze in der Grundsteuer B auf den Landesdurchschnitt von 520 Punkten – also um 30 Punkte – anzuheben.
Diese Anhebung generiert im Ergebnishaushalt Mehrerträge von 835.000 EUR und im Finanzhaushalt in gleicher Höhe einen verbesserten Saldo aus der Tätigkeit der laufenden Verwaltung. Auch die letztgenannte Position ist struktureller Gegenstand der zu schließenden Zielvereinbarung. Die Mehrerträge im Ergebnishaushalt sichern den Haushaltsausgleich ab und helfen zugleich, sich zwangsläufig an anderer Stelle ergebende Kostensteigerungen (Personal, Sachkosten, Instandhaltung) zu kompensieren.
Aus der Anhebung um 30 Punkte ergibt sich für die Grundstückeigentümer eine Steuermehrbelastung um ca. 6 %. Da die Steuer selbst höchst individuell auf Grundlage des Immobilienvermögens berechnet wird, lässt sich die Mehrbelastung an Beispielen wie folgt darstellen:
250 € Grundsteuer B p. a. im Quartal3,83 €im Jahr 15,30 €
500 € Grundsteuer B p. a. im Quartal7,65 €im Jahr 30,61 €
1.000 € Grundsteuer B p. a. im Quartal 15,30 €im Jahr 61,22 €
Im Vergleich zu den großen selbständigen Städten stünde die Stadt Celle wie folgt dar:
Hebesätze: | Gewerbesteuer 2019 | Grundsteuer B 2019 | Grundsteuer A 2019 |
Stadt Celle | 440 | 520 | 360 |
Stadt Cuxhaven | 435 | 505 | 430 |
Stadt Göttingen | 430 | 590 | 530 |
Stadt Goslar | 420 | 460 | 360 |
Stadt Hameln | 455 | 550 | 490 |
Stadt Hildesheim | 440 | 540 | 540 |
Stadt Lüneburg | 420 | 490 | 310 |
Damit bliebe Celle in den relevanten Steuerarten weiterhin im mittleren bis oberen Bereich verortet, nicht aber an oberster Stelle.
Unsicherheiten in der Darstellung der vorgenannten Beträge ergeben sich aus der anstehenden Grundsteuerreform. Das durch das Bundesfinanzministerium vorgeschlagene wertabhängige Modell für die Grundsteuer ist aufgrund der unterschiedlichen Variablen hoch komplex. Zur Berechnung wird der Grundstückswert und der Wert des Gebäudes ermittelt. Die Auswirkungen auf die Steuermessbeträge können nicht beurteilt werden, die Berechnungen sind zudem durch die Finanzbehörden vorzunehmen. Vorgesehen ist zudem eine Öffnungsklausel, die es den Ländern erlaubt, von diesem Modell abzuweichen. Inwiefern das Land Niedersachsen von der Öffnungsklausel Gebrauch machen wird und welche Auswirkungen sich daraus ergeben, ist ebenfalls nicht abzusehen.
Ob und inwieweit sich die Reformüberlegungen auf das Steueraufkommen der Stadt Celle auswirken werden, kann daher im Moment nicht beurteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
(Darstellung der zu erwartenden haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen in Euro)
Beschluss führt zu über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
(ankreuzen, falls zutreffend)
Ergebnishaushalt
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Dezernat | Produkt (Produktnummer und Bezeichnung) | ||
Dezernat 1 - Finanzen und Inneres | 611000 | ||
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Erträge (Spenden, Verwaltungsgebühren, Zuweisungen, Entgelte) | Euro | Aufwendungen (z. B. Sach- und Dienstleistungen, Personalaufwendungen) | Euro |
3012000 Grundsteuer B | 835.000 |
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Saldo Ergebnis: (Formel: Aufwendungen abzgl. Erträge; negativ = Belastung des Haushalts) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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105,6 kB
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