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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0107/19-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, dass die Stadt Celle bei der Begrenzung des Nutriabestandes im Schlosspark oder weiteren städtischen Grünanlagen bzw. entlang von Gewässerläufen im Stadtgebiet keine abweichende Vorgehensweise durch Sterilisation und Wiederaussetzung von Nutrias unternimmt.

Der Antrag ist formal behandelt und erledigt.

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Sachverhalt:

Nutrias verursachen erhebliche Schäden an Vegetation und gefährden durch ihre Baue die Standsicherheit von Ufern und angrenzenden Bereichen. Dem ungehemmten Zuwachs der Nutria-Population wird daher landes- und bundesweit durch Fang und Tötung, auf der Grundlage der Gefahrenabwehrgesetze der Länder und unter Beachtung des § 4 TierschG, begegnet.

Der Antrag ist darauf gerichtet, an Stelle der Tötung gefangener Nutrias eine Sterilisation vorzunehmen und die Tiere wieder auszusetzen.

 

Natur- und artenschutzrechtlich unterliegen Nutrias als invasive fremdländische Tierart keinem besonderen Schutz (vgl. Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV), Anlage 1 (zu § 1), Myocastor coypus - Nutria)

 

Zur weiteren Klärung tierschutzrechtlicher Aspekte wurde die Veterinärverwaltung des Landkreises Celle angefragt, die auf folgendes hingewiesen hat:

  • Erfahrungen aus Deutschland mit der Sterilisation von Nutrias als Mittel zur Begegnung der Überpopulation und der damit verbunden land- und wasserwirtschaftlichen Schäden konnten nicht ermittelt werden.
  • Die Studie, auf die sich die Anfrage bezieht (Venturi et al.; 2018) liefert keinerlei Populationsdaten zu der Situation vorher und nachher, ist demnach untauglich zum Nachweis der Eignung der Sterilisation als Maßnahme des Populationsmanagements.
  • Unter analoger Betrachtung  des Managements von wilden Katzen durch Fangen-Kastrieren-Wiederaussetzen konnte in mehreren Studien gezeigt werden, dass ein sehr hoher Prozentsatz an Tieren zunächst kastriert werden muss, damit überhaupt ein Einfluss auf die Reproduktionsrate erkennbar ist. Außerdem müssen diese Maßnahmen über viele Jahre stringent eingehalten werden.
  • Die Bauten der Nutrias, die das eigentliche Problem darstellen, bleiben weiter bestehen und werden genutzt.
  • Es entspräche nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes, Tiere generell mit einer vernähter Wunde am Bauch in ihr Habitat zu entlassen ohne weitere Kontrolle des Heilungsprozesses und Schmerzmittel-Management.
  • Auch eine Unterbringung bis zur Ausheilung der Wunde würde für diese Wildtiere erheblichen Stress und somit Leiden darstellen.
  • Äußerlich ist es nicht möglich, männliche und weibliche Tiere voneinander zu unterscheiden. Somit ist es auch nicht auszuschließen, dass tragende weibliche Tiere auf dem Operationstisch landen könnten.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die im Antrag empfohlene Vorgehensweise unter tierschutzrechtlichen Aspekten keinen Vorzug gegenüber der Tötung (unter Beachtung tierschutzrechtlicher Anforderungen zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden) genießt.

Der mit der Entnahme von Nutrias eigentlich verfolgte Zweck der Eindämmung von Nutria-Bauten würde hingegen durch das beantragte Vorgehen verfehlt.

Obendrein würde die dann notwendige, vergleichsweise aufwändige tierärztliche Behandlung gefangener Tiere die von der Stadt zu tragenden Kosten der Bekämpfung erheblich steigern.

Die bislang auch bundes- und landesweit etablierte und tierschutzrechtlich akzeptierte Praxis der Entnahme von Nutrias soll daher unverändert beibehalten werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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