Beschlussvorlage - BV/0192/19
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 50 Soziales, Jugendarbeit und Sport
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
- Ziele:
- Hilfe in schwierigen Lebenssituationen bereitstellen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss der Celler Zuwanderungsagentur
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Vorberatung
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05.09.2019
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Integration
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Vorberatung
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18.09.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.09.2019
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Sachverhalt:
Die Stadt Celle betreibt ihre Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte.
Gemäß § 5 NKAG sind Kommunen verpflichtet, für ihre Einrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben. Aufgrund von Kostenänderungen waren die bisher festgesetzten Gebühren nicht mehr plausibel und sind insofern anzupassen.
Dies gilt bei den stadteigenen Unterkünften für die Grundgebühr, die Heizkosten und die Hausverwaltungskosten.
Im Bereich der angemieteten Unterkünfte für Geflüchtete wurde bei der letzten Satzungsänderung auf die Forderung einer Nutzungsgebühr pro Quadratmeter Wohnfläche umgestellt. Auch aus heutiger Sicht hat sich die Umstellung sowohl im Verwaltungsverfahren, als auch im Hinblick auf die kostendeckende Gebührenforderung bewährt. Bei Gesamtkosten von ca. 1,8 Mio. € im Jahr 2018 ist es im Zuge der Rückschau und nach Auswertung und Gegenüberstellung der Einnahmen aus der kalkulierten Nutzungsgebühr lediglich zu einem Defizit i.H.v. ca. 77.000,- € gekommen. Dies entspricht ca. 4 % des Gesamtvolumens. Zum Ausgleich wurde dieser Betrag mit seinen jeweiligen Anteilen in den einzelnen Gebührenbestandteilen für 2020 berücksichtigt.
Insgesamt erhöht sich die Nutzungsgebühr 2020 im Vergleich zum Vorzeitraum (letzte Kalkulation in 2017) um 0,85 €/m² und Monat. Dies folgt insbesondere aus der Umlage des o.g. Fehlbetrages sowie auch aus der künftigen Umlage höherer Hausverwaltungskosten, welche im direkten Zusammenhang mit der Unterbringung der Geflüchteten stehen. Durch das voranschreitende Auszugsmanagement ist der Aufwand im Bereich der Hausverwaltung weiterhin hoch. Vor Rückgabe von Wohnungen an die Vermieter müssen diese in einen, entsprechend dem Mietvertrag, ordnungsgemäßen Zustand zurückversetzt werden. Zudem erfordert die Betreuung von unvermeidlichem Leerstand bis zum Ablauf von z.B. Kündigungsfristen ebenfalls einen hohen Zeitaufwand. Des Weiteren wirkt sich die allgemeine Teuerungsrate auch auf die Nutzungsgebühren aus. Für einzelne Gebührenbereiche kann mit Änderung der Satzung dennoch eine Verringerung der Kosten erfolgen.
Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass durch eine Neuvergabe der Stromlieferverträge bei der Gebührenposition § 8 Abs. 4 c) „Stromkosten“ eine Senkung um 0,22 €/m² (ca. -20%) erzielt werden konnte. Dieser Betrag ist von den untergebrachten Personen, welche Sozialleistungen beziehen, aus dem Regelsatz zu zahlen und wird nicht in voller Höhe (wie die übrige Nutzungsgebühr) vom Sozialleistungsträger übernommen. Insofern werden die untergebrachten Personen in diesem Gebührenbereich mit der Änderung der Satzung entlastet.
Durch die Aufgabe der Unterkünfte im Maschweg entfällt künftig die entsprechende Gebührenposition unter § 8 Abs. 5 der o.g. Satzung.
Die Gebühren sind weiterhin kostendeckend kalkuliert.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt.
Die Benutzungsgebühren werden auch zukünftig zum Teil die vom Landkreis Celle vorgegebenen Miethöchstwerte für Sozialhilfeempfänger übersteigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Obdachlosenunterkünfte nicht mit normalen Mietwohnungen vergleichbar sind. Die Gebührenhöhe kann nicht an der ortsüblichen Miete gemessen werden. Die Kosten für die Bereitstellung der Unterkünfte für diesen besonderen und oft wechselnden Personenkreis sind naturgemäß höher. Das spiegelt sich in der Gebührenhöhe wieder.
Die gültigen Miethöchstgrenzen finden für Benutzungsgebühren von Obdachlosenunterkünften keine Anwendung, da nach der gängigen Rechtsprechung die Gebühren in der festgesetzten Höhe zu übernehmen sind. Hierüber besteht mit dem Landkreis Celle und dem Jobcenter für den Landkreis Celle Einigkeit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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480,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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148,4 kB
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