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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0237/19-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

a)      Der Antrag Nr. 0237/19 der Fraktion WG/Die PARTEI (inkl. Ergänzungsantrag vom 26.08.2019) "Einführung einer offenen Einwohnerfragestunde vor der Sitzung des Rates" wird abgelehnt. Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.     

 

b)      Der Rat beschließt folgende Änderungen des § 19 der Geschäftsordnung (GO):

 

§ 19 Abs. 1 GO wird wie neu gefasst:

 

(1) Fraktionen und Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse

                von zwei oder mehr Ratsfrauen und Ratsherren.

 

§ 19 Abs. 2 der GO wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den

Absätzen 2 bis 6. 

 

c)      § 24 Abs. 1 der GO lautet zukünftig wie folgt:

 

§ 24

Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse

 

Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ratsausschüsse sowie der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des ersten Teils entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen. Die Mitglieder in den Ausschüssen und die Fraktionsgeschäftsführer, die nicht dem Rat der Stadt Celle angehören (z. B. die sog. „beratenden Mitglieder“), erhalten die Sitzungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form.

 

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Sachverhalt:

 

a)      Antrag Nr. 0237/19 der Fraktion WG/Die PARTEI "Einführung einer offenen  Einwohnerfragestunde vor der Sitzung des Rates" und Ergänzungsantrag vom 26.08.2019
 

Der Rat ist in seiner Entscheidung frei, ob er in seinen Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durchführt (§ 62 Abs. 1 NKomVG). Die nähere Ausgestaltung obliegt nach § 62 Abs. 3 NKomVG der Geschäftsordnung (GO). Hier kann der Rat u. a. Zeitpunkt, Dauer und Verfahren der Einwohnerfragestunde regeln. Hiervon hat der Rat in der Vergangenheit stets Gebrauch gemacht. Die derzeitige Regelung in § 17 der GO lautet wie folgt:

 

§ 17

Einwohnerfragestunde

 

(1)   Am Anfang einer öffentlichen Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde wird von der / dem Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll dreißig Minuten nicht überschreiten.

 

(2)   Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Celle kann bis zu drei Fragen zu einem Beratungsgegenstand der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Die Fragen müssen kurz gefasst sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie sind nur zulässig, wenn

 

a)      deren Beantwortung nicht gesetzliche Vorschriften verletzt.

b)      sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden können.

c)      sie nicht beleidigenden Inhaltes sind.

d)      sie nicht bereits in früheren Einwohnerfragestunden beantwortet worden sind.

e)      sie nicht ein laufendes Gerichtsverfahren betreffen.

 

(3)   Die Fragen müssen spätestens am dritten Werktag vor der Ratssitzung bis 12.00 Uhr bei der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister schriftlich eingereicht werden; bei einer Berechnung dieser Frist zählt der Sonnabend nicht als Werktag. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister unterrichtet unverzüglich die Ratsmitglieder über die eingegangenen Fragen.

 

(4)   Die Fragen werden von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister beantwortet, soweit er die Beantwortung nicht der zuständigen Beamtin auf Zeit / dem zuständigen Beamten auf Zeit überlässt. Wird eine Frage nicht beantwortet, so soll dies begründet werden. Anfragen an einzelne Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber beantwortet. Für die Beantwortung einzelner Fragen an den Rat stehen pro Fraktion oder Gruppe sowie jedem fraktionslosen Mitglied des Rates höchstens drei Minuten zur Verfügung. Abweichungen von diesen Redezeitbeschränkungen bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Rates. Eine Diskussion findet nicht statt.

 

Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann im Anschluss an die Beantwortung der schriftlich eingereichten Frage eine Zusatzfrage stellen, die sich auf den Gegenstand ihrer oder seiner Frage beziehen muss.

 

(5)   Die Beantwortung der Fragen wird dem Fragesteller / der Fragestellerin nach der Ratssitzung schriftlich übermittelt. Dies gilt auch für aus Zeitgründen in der Fragestunde nicht beantwortete Fragen. Weiterhin werden die Fragen und Antworten im Ratsinformationssystem der Stadt Celle veröffentlicht.

 

Im Rahmen der politischen Beratungen in den städtischen Gremien sind vielfältige Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung vorgesehen (Bürgeranhörung bei den Ortsräten, Einwohnerfragstunde bei den Fachausschüssen, Einwohnerfragestunde im Rat). In den Ausschüssen können im Anschluss an den öffentlichen Teil Fragen zu Tagesordnungspunkten der Sitzung an die Verwaltung und an die Ausschussmitglieder gerichtet werden. Hier ist eine inhaltliche Beantwortung relativ gut möglich, da zu den Themen auf der Tagesordnung sowohl der zuständige Dezernent als auch die zuständige Fachverwaltung anwesend ist.

 

In den Ratssitzungen ist in der Regel der Verwaltungsvorstand anwesend, so dass bei einer offenen Fragestunde zu speziellen fachlichen Fragen oftmals nicht ohne Rückkopplung mit der Fachverwaltung Stellung genommen werden kann. Ebenso könne in der Kürze der Zeit nicht immer geklärt werden, ob die Frage überhaupt zulässig ist (u. a. wegen der in § 17 Abs. 2 Buchst. a bis e der GO genannten Gründe). Bei der derzeitigen GO-Regelung hat die Verwaltung einen angemessenen Zeitraum, dies rechtlich zu prüfen

 

Im Übrigen ist der Rat ein Beschlussorgan und deshalb sollte die Sitzung nicht dafür vorgesehen werden, mündliche gestellte Fragen aufzunehmen und im Nachgang der Sitzung über das Protokoll zu beantworten. Bei den oft langen Ratstagesordnungen wäre das zum einen nicht sitzungsökonomisch. Zum anderen herrscht Klarheit, wie die Fragen lauten, wenn sie schriftlich eingereicht werden.

 

Weiterhin ist die Einwohnerfragestunde auf Fragen beschränkt, d. h. die Fragenden sind nicht berechtigt, politische Stellungnahmen oder anderweitige Sachdarstellungen/Auffassungen/Rechtsmeinungen oder gar Beschwerden zu gewissen Themen abzugeben. Bei einer offenen Fragestunde bestünde die Gefahr, dass dies nicht beachtet wird.

 

Die derzeitigen Regelungen in § 17 der GO haben sich bewährt. Sie dienen einer vernünftigen Vorbereitung der Beantwortung durch die Verwaltung und sorgen für einen strukturierten Sitzungsablauf. Es wird vorgeschlagen, den Antrag der Fraktion WG/Die Partei (inkl. Ergänzungsantrag vom 26.08.2019) abzulehnen.

 

 

b)     Änderungen des § 19 GO (Fraktionen und Gruppen)

 

Im Rahmen der Einführung der Nieders. Kommunalverfassung im Jahr 2011 wurde u. a. die GO des Rates überarbeitet. Hierbei wurde auf die Muster-GO des Nieders. Städtetages zurückgegriffen. Unter anderem wurden § 19 Abs. 1 und 2 der GO wie folgt übernommen:

 

(1)   Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse der Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden.

 

(2)   Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse der Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen oder Gruppen sowie von Gruppen.

 

Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass sich eine Gruppe in dem unter Abs. 2 bezeichneten Sinne auch als Fraktion bezeichnen kann und umgekehrt. Dies wurde in dieser Wahlperiode von zwei Fraktionen im Rat der Stadt Celle bereits umgesetzt (Fraktion DIE LINKE/BSG und Fraktion WG/Die Partei). Folglich soll § 19 der GO wie folgt angepasst werden:

 

§ 19

Fraktionen und Gruppen

 

NEU:  (1) Fraktionen und Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse

                von zwei oder mehr Ratsfrauen und Ratsherren.

 

Der bisherige Abs. 2 (siehe oben) wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den Absätzen 2 bis 6. 

 

Diese Änderungen hat der Rat durch Beschluss festzustellen.

 

 

c)      Änderungen des § 24 GO (Geschäftsgang und Verfahren in den Ausschüssen)

 

Am 26.10.2017 hat der Rat bereits den Geschäftsgang bei den Ortsräten dahingehend angepasst, dass neben dem Postversand die Einladung bzw. die Sitzungsunterlagen auch in elektronischer Form, d. h. per E-Mail verschickt werden können. Dieses Änderung hat sich bewährt und soll deshalb auch bei den beratenden Mitglieder in den Ausschüssen des Rates erfolgen. Folglich soll § 24 Abs. 1 der GO wie folg geändert werden (Änderungen in Kursiv- und Fettdruck):

 

§ 24

Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse

 

(1)   Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ratsausschüsse sowie der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des ersten Teils entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen. Die Mitglieder in den Ausschüssen und die Fraktionsgeschäftsführer, die nicht dem Rat der Stadt Celle angehören (z. B. die sog. „beratenden Mitglieder“), erhalten die Sitzungsunterlagen in Papierform oder in elektronischer Form.

 

Diese Änderung hat der Rat durch Beschluss festzustellen.  

 

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Anlagen

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