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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0170/19

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung: Klein Hehlen

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen und Einwendungen, die zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/ Westteil mit Übergang in den Verkopplungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“ der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung vorgebracht wurden, werden mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

 

Der Anregung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Verden mit Schreiben vom 06.05.2019 wird teilweise entsprochen, die sonstigen Hinweise und die Begründung werden ergänzt.

 

Der Anregung des Landkreises Celle mit Email vom 20.05.2019 wird teilweise entsprochen, die sonstigen Hinweise und die Begründung werden ergänzt.

 

Der Anregung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie mit Schreiben vom 23.05.2019 wird entsprochen und die Begründung des Bebauungsplanes ergänzt.

 

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/ Westteil mit Übergang in den Verkopplungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“ der Stadt Celle wird als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) sowie die zugehörige Begründung beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:Ortsteil Klein Hehlen

Entfernung zum Stadtzentrum:ca. 1,4 km

Größe des Plangebietes:ca. 13,6 ha

geplante Nutzung:Gewerbe- und Sondergebiet

 

Der Rat der Stadt Celle hat am 02.05.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gelände zwischen der Straße Bremer Weg, der geplanten Westtangente, der Hollenkampstraße/ Westteil mit Übergang in den Verkopplungsinteressentenweg in Richtung Vorkampstraße, dem Gr. Hehlener Kirchweg und der Zugbrückenstraße“ im vereinfachten Verfahren gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fanden in der Zeit vom 23.11.2018 bis zum 10.01.2019 statt. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Der Ortsrat Klein Hehlen ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 02.07.2019 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Celle und die zugehörige Begründung haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.04.2019 bis zum 23.05.2019 öffentlich ausgelegen. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle jeweils zusammengefasst und mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

Mit der 5. Änderung sollen die städtebaulichen Vorgaben des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 26.08.2010, zur Entwicklung von Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet umgesetzt werden.

Das wesentliche Ziel der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist die Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche entsprechend den Vorgaben des EZK. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang mit verbindlicher Wirkung.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll einer schrittweisen Umwandlung des Sonder- und Gewerbegebietes hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben durch Steuerung des Einzelhandels entgegengewirkt werden.

Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß „Celler Liste“ sollen zukünftig als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben nur noch in der Innenstadt und den zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In nicht integrierten Lagen, wie dem Planbereich, sollen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nicht mehr angesiedelt werden.

Der Verkauf von zentren- und nahversorgungrelevanten Sortimenten soll ausnahmsweise bei bestimmten Betrieben in angemessenem Ausmaß weiterhin zulässig sein. Dies entspricht der Empfehlung des EZK.

Bestandsgeschützte Betriebe mit bereits genehmigten Einzelhandelsnutzungen zum Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes.

Gewerbe- und Handwerksbetrieben wird die Möglichkeit gegeben von ihnen vor Ort produzierte Waren, die von der „Celler Liste“ erfasst sind, ausnahmsweise als untergeordneten Werksverkauf bis maximal 80 m² Verkaufsfläche anbieten. Dies entspricht der Empfehlung des EZK. Bei ähnlichen Planänderungen werden aus Gründen der Gleichbehandlung analoge Regelungen getroffen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

Auswirkung für Integration: keine

 

 

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Anlagen

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