Beschlussvorlage - BV/0240/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Patronatserklärung für die Stadtwerke Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- Thomas Bertram
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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10.09.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.09.2019
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Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Begabe der Patronatserklärung entsprechend dem beigefügten Entwurf zugunsten des Niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) für die Stadtwerke Celle zur Deckung ggf. entstehender Kosten für die Solebrunnen aus § 55, Abs. 1 Nr. 3 bis 13 BbergG in Höhe von maximal 130.000,00 EUR. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der abschließenden Genehmigung dieser Beihilfe durch das Niedersächsische Innenministerium als Kommunalaufsicht.
Sachverhalt:
Die Stadtwerke Celle betreiben für ihre Bäder zwei Solebrunnen, deren Hauptbetriebsplan alle vier Jahre vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zu genehmigen ist. Der neue Hauptbetriebsplan 2019-2023 beinhaltet zum ersten Mal die Bedingung, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die ggf. entstehende Kosten vor allem für den Rückbau der Brunnen decken soll, sollten die Stadtwerke Celle einmal selbst nicht mehr zur Deckung in der Lage sein. Das LBEG setzt die Frist zur Vorlage der Sicherheit auf den 1. Dezember 2019.
Die Form der Patronatserklärung ist die einzige konzerninterne Sicherungsform, die das LBEG akzeptiert. Weitere Sicherheiten (vor allem Bürgschaften durch ein Kreditinstitut) würden Kosten in Höhe von ca. 2% (2.600 EUR p.a.) zeitlich unbegrenzt verursachen und stellen aus Sicht der Stadtverwaltung keine wirtschaftliche Alternative dar.
Die maximale betragliche Höhe der Sicherheit ergibt sich aus dem indikativen Angebot eines örtlichen Fachbetriebes zzgl. 10% Sicherheitsaufschlag und 19% Mehrwertsteuer (beides Vorgaben des LBEG).
Bei der Patronatserklärung handelt es sich aus europarechtlicher Sicht um eine nicht notifizierungspflichtige „de-minimis“-Beihilfe (kleiner EUR 200.000,00). Jedoch bedarf es aus kommunalrechtlicher Sicht (§ 121 Abs. 2 NKomVG) der Genehmigung durch das Niedersächsische Innenministerium.
Die Patronatserklärung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Es erfolgt kein Zahlungsfluss und keine Bildung einer Rückstellung. Der Ausweis erfolgt neben den begebenen Bürgschaften im Anhang der Jahresabschlüsse ab 2019.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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196,4 kB
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