Beschlussvorlage - BV/0297/19
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 156 der Stadt Celle "Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt" - Anhörung des Ortsrates gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Anhörung
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06.11.2019
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Blumlage/Altstadt
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 156 der Stadt Celle „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, mit Geltungsbereich und Textfestsetzungen sowie der dazugehörenden Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes:Blumlage/Altstadt
Entfernung zum Stadtzentrum:zentral
Größe des Plangebietes:rd. 31 ha
geplante Nutzung:Ausschluss von Vergnügungsstätten
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 156 der Stadt Celle „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“ mit Teiländerung der Bebauungspläne Nr. 66 I. und II. Teil mit Änderungen “Nordwall mit anschließenden Randgebieten“, Nr. 83 mit 1. Änderung “Stadtsparkasse“, Nr. 148 „Stadtquartier am Kleinen Plan“ und Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 “Wohn- und Handelsquartier Bergstraße Südost“ beschlossen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB).
Der Beschluss wurde am 14.04.2018 ortsüblich bekanntgemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 26.03.2019 bis 30.04.2019, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 20.03.2019 bis 30.04.2019 statt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 findet vom 08.10. bis 12.11.2019 statt.
Der Beschluss wurde am 28.09.2019 ortsüblich bekannt gemacht.
Auf der Grundlage von § 9 Abs. 2b BauGB sollen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Ergänzungen bzw. Änderungen zu den Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereichs sowie zu den bisher angewandten Verfahren nach § 34 BauGB im Geltungsbereich der Altstadt erfolgen. Die Regelungen betreffen lediglich die Art der baulichen Nutzung und hiervon wiederum nur bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten.
Das Ziel der Ergänzung bzw. Änderung der Festsetzungen und Regelungen ist der rechtswirksame Ausschluss von Vergnügungsstätten – insbesondere der Ausschluss von Spiel- und Automatenhallen, Spielcasinos und Wettbüros. Ausgenommen sind bloße Wettannahmestellen, die lediglich der Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen und nicht der kommerziellen Unterhaltung dienen.
Neben dem baukulturellen Wert der Altstadt nimmt ihre Bedeutung als Wirtschafts- und Standortfaktor einen hohen Stellenwert ein, den es zu schützen gilt.
Der Bebauungsplan soll als städtebauliches Steuerungsinstrument die nachteiligen Auswirkungen von genannten Vergnügungsstätten unterbinden und Trading-down Effekte wie Attraktivitätsverlust und Verdrängung gewünschter Nutzungen verhindern. Gleichzeitig soll die städtebauliche Steuerung die Sanierungsziele der Altstadt unterstützen. Die Lebendigkeit der Altstadt wird durch ein differenziertes und ausgewogenes Nutzungsangebot bestimmt. Die Einzigartigkeit der Gebäudestrukturen soll sich im Profil der Einzelhandelsfilialen und der gastronomischen Angebote widerspiegeln. Innovative Wohnmodelle sind fester Bestandteil einer lebendigen Altstadt.
Anlagen
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1
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154,9 kB
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