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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0264/19-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Beantwortung der Anfrage der AfD-Fraktion vom 23.08.2019; Antrag Nr. AN/0264/19

Zu 1.:

Ja die Verwaltung hat Kenntnis über Reisen ins Heimatland.

Zu 2.:

Derzeitig sind 30 Fälle zu Heimatreisen bekannt. Es handelt sich hier ausschließlich um irakische Staatsangehörige.

Zu 3.:

28 Personen sind im Besitz eines blauen Reiseausweises gewesen.

Zu 4.:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird über die Vorgänge informiert. Teilweise findet die Information schon vorab durch die deutsch-dänische Grenzstelle der Bundespolizei statt. Sollten der Ausländerbehörde Einreisestempel oder Visaunterlagen anderer Länder vorliegen, so werden diese dem Bundesamt für  Migration und Flüchtlinge ebenfalls mitgeteilt. Der Asylstatus bleibt weiterhin erhalten. Die Ausländerbehörde hat hier lediglich die Möglichkeit der Information, an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF hat die Möglichkeit ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren der Asyleigenschaft einzuleiten. 

Derzeitig sind 2 Klageverfahren zu Widerrufsverfahren der Asylanerkennung anhängig.

Zu 5.:

Ja, der Personenkreis lebt nach Wiedereinreise weiterhin in Celle.

Aus dem Ministerium für Inneres des Landes Niedersachsens heißt es hierzu:

"Gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Von einer Niederlassung des Ausländers ist auszugehen, wenn sich der Betreffende in seinem Heimatland nicht nur vorübergehend aufhält, sondern dort seinen Aufenthalt in der Absicht begründet, einen Wohnsitz zu nehmen und eine Existenz aufzubauen und damit zu erkennen gibt, dass er sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt. Ob ein Aufenthalt nicht (mehr) als nur vorübergehend anzusehen ist, ist nach Maßgabe objektiver Kriterien anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen (s. BeckOK AuslR/Fleuß).

Nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2011 - 11 A 2138/11 m.w.N.) muss die Rückkehr nach ihrer Dauer, ihrem Anlass, der Art der Einreise sowie dem Ort des Aufenthaltes Grund für die Annahme bieten, in ihr dokumentiere sich der Wegfall des Verfolgungsinteresses. Nicht ausreichend ist danach etwa eine Rückkehr in das Heimatland zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht; auch bloße sich nicht über längere Zeiträume erstreckende Besuchsaufenthalte im Heimatland stellen noch keine Niederlassung dar, sofern diese nicht eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00). Bei einem etwa zweimonatigen Aufenthalt zu Besuchszwecken im Herkunftsstaat dürfte vor diesem Hintergrund nach hiesiger Auffassung daher grundsätzlich nicht von einer Niederlassung im Sinne von § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG auszugehen sein. Etwas anderes gilt, wenn sich solche Aufenthalte häufen und eine gewisse Regelmäßigkeit annehmen (etwa ein 6-monatiger und ein 3-monatiger Aufenthalt im Heimatland innerhalb von 2 Jahren) oder länger andauern (etwa 6 Monate und länger (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 8 K 5742/13; VG Köln, Urteil vom 25.08.2015 - 12 K 4045/14). Für eine Niederlassung sprechen nach den eben genannten Urteilen auch die Anmietung einer Wohnung und die Aufnahme von Arbeit im Herkunftsstaat."

Zu den weiteren Fragen kann nur die jeweilige Leistungsbehörde Stellung nehmen. Der betroffene Personenkreis ist jedoch angehalten, die Leistungsbehörden von Ausreisen in Kenntnis zu setzen. 

Zu 6.:

Sofern die von der Anfrage umfassten Personen bereits vor der Ausreise durch die Stadt Celle in Wohnraum untergebracht worden sind, verursachen diese auch nach ihrer Wiedereinreise Kosten für die Unterbringung. Die Beträge werden im Rahmen der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle auf die Bewohner umgelegt.

Neben der Unterbringung können auch Aufwendungen für die soziale Betreuung entstehen. Es ist rechtlich nicht möglich, auch diese Kosten über die Nutzungsgebühr von den Bewohnern einzufordern. Da die Sozialarbeit jedoch nur bei Problemen im Zusammenhang mit der Unterbringung bzw. nach individuellem Bedarf tätig wird und für den hier angefragten Personenkreis keine gesonderte Statistik geführt wird, ist eine pauschale Auskunft zu den Betreuungskosten von Personen nach der Wiedereinreise aus dem Ausland nicht möglich. Die städtischen Gesamtaufwendungen für die soziale Betreuung der Geflüchteten werden aus einer Verwaltungskostenpauschale für die Aufgabendurchführung nach dem Aufnahmegesetz anteilig ausgeglichen.

 

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Anlagen

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