Beschlussvorlage - BV/0328/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Entenfang Boye und Grobebach" Behandlungen von im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange erhobenen Einwendungen ohne Schutz personenbezogener Daten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.11.2019
| |||
|
●
Wartend
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Wartend
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Ortsrat Boye
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange zum NSG "Entenfang Boye und Grobebach" erhobenen Einwendungen in einer nach Themen geordneten Zusammenstellung gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 1) unter Spalte 4 "Beschlussempfehlung" aufgeführten Erledigungsvorschlägen.
Sachverhalt:
Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Umwelt und Klimaschutz ist in seiner Sitzung am 21.09.2016 (TOP 11.3) über das anstehende Verordnungsverfahren zum NSG "Entenfang Boye und Grobebach" unterrichtet worden.
Dem Landvolk Celle und den betroffenen Land- und Forstwirten wurde die Planung am 24.11.2016 vorgestellt und eingehend diskutiert; im Rahmen der Erörterung konnten weitergehende Freistellungen zu land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen abgestimmt werden.
Der Ortsrat Boye wurde in der Sitzung am 17.05.2017, TOP 9, angehört (s. MV/0023/17); Hinweise und Anregungen, die sowohl aus dem Kreis des Ortsrats als auch im Rahmen der Öffnung der Sitzung für Bürgerfragen gegeben wurden, sind in die Überarbeitung des Verordnungsentwurfs eingeflossen.
Vom 19.06.2017 bis 19.07.2017 wurde der Verordnungsentwurf mit Karte und Begründung zur Einsichtnahme und ggf. Erhebung von Einwendungen öffentlich ausgelegt; gleichlaufend wurden mit 2-monatiger Stellungnahme-Frist die Träger öffentlicher Belange (u.a. LWK Niedersachsen, LAVES, LK Celle, Gemeinde Winsen, LV Celle) beteiligt.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange wurden zahlreiche, z.T. sehr umfangreiche und grundsätzliche Einwendungen erhoben sowie Hinweise und Anregungen gegeben.
Auf "Anfrage zur Einrichtung eines Naturschutzgebietes Entenfang / Grobebach im Ortsteil Boye" der Gruppe FDP/DIE UNABHÄNGIGEN wurden insbesondere Fragen zur Betroffenheit privater Grundstücke in der Sitzung des Fachausschusses am 17.10.2017 (TOP 7) ausführlich beantwortet (s. AN/0193/17-1).
Insbesondere wurde dabei nochmals klargestellt, dass für die Bewohner der Ortschaft Boye keine Folgen des Naturschutzgebiets erkennbar sind, die eine Änderung von Nutzungen bzw. der alltäglichen Lebenspraxis erfordern, da das Naturschutzgebiet durch die Ortslage Boye lediglich im Verlauf des Grobebachs und des begleitenden Geländestreifens in einer Breite von 5 m geführt wird, darüber hinaus nur die im Besitz eines Privateigentümers bzw. der Stadt Celle stehenden Bruchwaldbereiche nördlich der Winsener Straße mit einbezogen werden sollen.
Die Nutzungen entlang des Gewässers waren und sind bereits durch die zum Zeitpunkt der Festlegung des FFH-Gebiets geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Gewässerrandstreifens nach § 91a NWG gebunden.
Wegebeziehungen innerhalb der Ortslage werden durch das Naturschutzgebiet nicht unterbrochen oder eingeschränkt.
Im Siedlungsgebiet Boye sind zahlreiche Einzeleigentümer von Wohngrundstücken mit geringen Flächenanteilen (Gewässerrandstreifen entlang des Grobebachs) betroffen, deren Situation gegenüber den seit den 1990er Jahren geltenden Regelungen zum Gewässerrandstreifen, den Festlegungen in bestehenden Bebauungsplänen, der im Jahre 2007 erfolgten Bestimmung des FFH-Gebiets sowie der Vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets des Bruchbachs nicht verändert wird.
Die Klärung einzelner Einwände insb. zu Fragen der Fischereiwirtschaft sowie der Bewirtschaftung von Grünland- und Forstflächen erforderte einen außergewöhnlich langen Zeitraum, da u.a. auch mehrfach Korrespondenz mit Landesbehörden und dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu führen war.
Die Einwendungen sind in der anliegenden Tabelle (Anlage 1) systematisch nach Themenbereichen zusammengestellt; ein Bezug zu der jeweils einwendenden Privatpersonen lässt sich aus der Tabelle nicht herleiten, daher ist eine öffentliche Beratung möglich.
Zu jedem Einwand ist eine Kommentierung sowie ein Behandlungs- bzw. Erledigungsvorschlag im Sinne der (teilweisen) Berücksichtigung bzw. der Nicht-Berücksichtigung aufgeführt. Soweit die Berücksichtigung von Einwendungen eine Anpassung des Verordnungstextes, der Begründung oder der Verordnungskarte zur Folge hat, sind die zur Änderung vorgesehenen Textpassagen in Spalte 4 grün hinterlegt.
Im ebenfalls anliegenden Verordnungsentwurf (Anlage 2) sind die entsprechend zur Anpassung vorgesehenen Textpassagen gelb hinterlegt.
Da die Entscheidung zur Behandlung und Erledigung der Einwendungen sich ggf. auf die Endfassung des Verordnungsentwurfs auswirkt, soll die entsprechende Beschlussempfehlung zeitlich vorgezogen werden, um erforderlichenfalls vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung des Rates Anpassungen des Verordnungstextes, der Begründung oder der Karte vornehmen zu können.
Die Beschlussempfehlung ist weiterhin Grundlage für die anschließende Befassung des Landkreises Celle. Gemäß Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 16.08.2016 sind in den Geltungsbereich der NSG-Verordnung auch Flächen in der Gemarkung Stedden einbezogen und das Einvernehmen mit dem Landkreis Celle herzustellen. Daher ist vor Erlass der NSG-Verordnung ein Beitrittsbeschluss des Kreistags herbeizuführen. Die entsprechenden Einwendungen und Behandlungsvorschläge sind in der Tabelle Anlage 1 gelb markiert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
555,8 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
480,4 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
4,8 MB
|
