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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0303/19

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgenden Ortsrat gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Wietzenbruch

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 158 der Stadt Celle „Zwischen Fuchsberg und den Celler Wiesen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Sachverhalt:

Lage des Plangebietes:Wietzenbruch

Entfernung zum Stadtzentrum:rd. 5,6 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:rd. 1,1 ha

Geplante Nutzung:Wohnen

 

Die Stadt Celle verfolgt das Ziel, neue und attraktive Wohnbauflächen einerseits durch Bereitstellung von Baugrundstücken in innerstädtischen Lagen und durch Nachverdichtung sowie andererseits durch Lagen am Stadtrand zu schaffen. Aufgrund der anhaltend hohen Nachfragesituation nach Baugrundstücken im Stadtgebiet sollen nun im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung weitere Wohnbauflächen im Ortsteil Wietzenbruch erschlossen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 1,1 ha große Fläche südwestlich der Celler Innenstadt im Ortsteil Wietzenbruch. Das Plangebiet schließt im Norden und Osten an den Siedlungskörpers Wietzenbruchs an und mündet in der freien Landschaft, den Celler Wiesen, zwischen Siedlungskörper und dem Gewerbegebiet Kolkwiesen.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dar, sodass eine Änderung oder Berichtigung des Planwerkes nicht erforderlich wird.

Das Konzept für die bauliche Entwicklung umfasst etwa 8 bis 10 Baugrundstücke für den Einfamilienhausbau, voraussichtlich als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der vorhandene Siedlungskörper Wietzenbruch soll nach Westen hin nachverdichtet und arrondiert werden. Der vorhandene Baumbestand soll weitest gehend erhalten werden. Zu diesem Zweck ist als Übergang vom Siedlungsbereich zur offenen Landschaft die Festsetzung einer privaten Grünfläche vorgesehen.

Die Aufstellung des Bebauungsplans und die Erschließung der künftigen Baugrundstücke wird durch einen Vorhabenträger durchgeführt und durch die Stadt Celle eng begleitet.

Die Anhörung des Ortsrates Wietzenbruch erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

Auswirkung für Integration: keine

 

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Anlagen

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