Beschlussvorlage - BV/0425/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Berufung eines neuen beratenden Mitgliedes ohne Stimmrecht in den Ausschuss für Schule, Kinder und Jugend
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 01 Ratsangelegenheiten und Repräsentationen
- Zuständigkeit:
- Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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28.11.2019
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Beschlussvorschlag:
1) Der Rat beschließt, Herrn Peter Dohlich (Vertreter des Kindergarten-Stadt-Elternrates Celle) als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht im Ausschuss für Schule, Kinder und Jugend mit sofortiger Wirkung abzuberufen.
2) Der Rat beschließt, mit sofortiger Wirkung Frau Annika Mahler (Vertreterin des Kindergarten-Stadt-Elternrates) als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht im Ausschuss für Schule, Kinder und Jugend zu berufen.
3) Der Rat beschließt, mit sofortiger Wirkung Herrn Florian Hempel als Vertretung für Frau Mahler im o. g. Ausschuss zu berufen.
4) Die neue Ausschussbesetzung stellt der Rat gemäß § 71 Abs. 5 und 7 NKomVG durch Beschluss fest und wird sofort wirksam.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Celle hat Herrn Peter Dohlich am 04.04.2019 als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht in den Ausschuss für Schule, Kinder und Jugend berufen (als Vertreter des Kindergarten-Stadt-Elternrates Celle). Diese Berufung gilt längstens für die Dauer der Wahlperiode, d. h. längstens bis zum 31.10.2021.
Nunmehr teilte die Vorsitzende des Kindergarten-Stadt-Elternrates Celle (Frau Katrin Schmidt) mit, dass Herr Dohlich nicht mehr die o. g. beratende Funktion wahrnehmen kann, da er nicht mehr dem Vorstand des Kindergarten-Stadt-Elternrates angehört. Es wurde vorgeschlagen, folgende Nachfolgerin zu benennen:
- Frau Annika Mahler (wh. in Celle).
Für Frau Mahler soll folgender Stellvertreter benannt werden:
- Herr Florian Hempel (wh. in Celle).
Seitens der Verwaltung werden keine Gründe gesehen, die gegen die o. g. Berufungen sprechen. Die o. a. Veränderungen muss der Rat gemäß § 71 Abs. 5 und 7 NKomVG durch Beschluss feststellen und sollen sofort wirksam werden.
