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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0077/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Änderungen von §§ 2, 4 und 6 der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

 

1. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle

 

Die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle regelt unter § 2 die Reinigungspflicht bei einer Verunreinigung durch Tiere über das übliche Maß hinaus und unter § 4 die Pflicht, Schmutz und Unrat aufzunehmen.

 

In der Verwaltungspraxis zeigt sich, dass eine weitergehende Heranziehung der Verursacher der Verunreinigungen erforderlich ist, um die bisherigen Reinigungspflichtigen (Eigentümer der anliegenden Grundstücke) bezüglich der Reinigungspflichten zu entlasten. Des Weiteren ist eine Änderung des § 4 der Verordnung nötig, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls durch die Reinigungspflichtigen zu gewährleisten.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, ein generelles Verbot Straßen, Wege oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Flächen zu verunreinigen, zu erlassen und zudem die Reinigungspflichtigen nicht lediglich zum Aufnehmen von Schmutz und Unrat, sondern auch zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu verpflichten. Diese Regelungen würden die Sauberkeit öffentlicher Straßen, Wege und Flächen im Gebiet der Stadt Celle besser gewährleisten.

 

 

 

 

 

 

 

2. Gliederung

 

Unter § 2 Abs. 1 soll ein generelles Verbot gefasst werden, Straßen, Wege und andere der Öffentlichkeit zugängliche Flächen zu verunreinigen. Der Abs. 2 soll eine spezielle Reinigungspflicht für Tierhalter begründen.

 

Unter § 4 soll weiterhin die Reinigungspflicht bezüglich selbständiger und unselbständiger Gehwege erfasst werden. Nunmehr sollen Reinigungspflichtige jedoch nicht nur dazu verpflichtet werden, Schmutz und Unrat jeder Art, wie Papier, Obstschalen, Laub und Unkraut, aufzunehmen, sondern diese Dinge auch fachgerecht zu entsorgen.

 

3. Redaktionelle Änderungen

 

Der ursprünglich nur aus einem Absatz bestehende § 2 soll nunmehr in einen Absatz 1 und 2 aufgeteilt werden. Statt „Reinigungspflicht bei übermäßiger Verunreinigung durch Tiere“ soll der Paragraph in „Reinigungspflicht bei Verunreinigungen durch Dritte und Tiere“ umbenannt werden.

 

Die Kopfzeile der Verordnung wurde aktualisiert.

 

 

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Anlagen

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