Beschlussvorlage - BV/0047/20
Grunddaten
- Betreff:
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Anwendung der Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds Celle - Fördertatbestand Mobilität - Bezuschussung von Lastenfahrrädern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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12.03.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Der Klimaschutzfonds Celle ist ein wesentliches Instrument des vom Rat im Jahre 2012 beschlossenen Klimaschutzkonzepts der Stadt Celle und wird seit 2011 zur finanziellen Förderung privater und öffentlicher Maßnahmen mit Klimaschutz-Relevanz genutzt.
Mit Beschluss vom 16.06.2016 (Vorlage BV/0164/16-1) traten die geänderte Förderrichtlinien Klimaschutzfonds zum 01.01.2017 in Kraft (zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 04.04.2019.)
Im Punkt 2 der o.g. Förderrichtlinien ist geregelt, dass u.a. „Maßnahmen zur Förderung von Fahrrad- oder E-Mobilität …“ gefördert werden können. Allerdings sind – im Unterschied zu Maßnahmen aus dem Gebäudebereich oder Anlagen zur Nutzung von regenerativer Energie – keine Fördersätze oder maximale Zuschussbeträge explizit geregelt worden.
Nachdem das Thema Lastenräder mehrere Jahre nicht antragsrelevant war, wurden in den Jahren 2018 und 2019 wieder Förderanträge aus diesem Bereich gestellt.
a) Antragszahlen zur E-Lastenrädern
Mit dem Stand 31.12.2019 sind für die Förderperioden 2018 und 2019 378 Anträge zum Klimaschutzfonds Celle eingegangen. Davon betreffen 10 Anträge die Anschaffung von E-Lastenrädern.
Zusätzlich wurden zwei Anträge zu einem kostenlosen E-Lastenradverleihsystem für Bürgerinnen und Bürger bereits im Juni 2018 bzw. 2019 im Fachausschuss behandelt und wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls für die Bezuschussung mit einer Förderquote von 90 % der anrechenbaren Kosten bewilligt.
b) Fördergegenstände Fahrrad- und E-Mobilität und Zuschussquoten
1) Derzeit werden E‑Lastenräder gemäß dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 25.09.2018 mit einem Fördersatz von 10% der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten, bei einem Förderhöchstbetrag von maximal 500 Euro pro Fahrzeug und maximal 1.000 Euro je Antragsteller gefördert.
Diese Regelung soll – nach Beschluss – auch auf Lastenräder ohne E-Motorenunterstützung ausgedehnt werden. Diese Lastenräder sind unter Klimaschutzgesichtspunkten nahezu immer ökologisch besser als die E-Lastenräder und sollen deshalb fördertechnisch gegenüber den E-Lastenrädern gleichgestellt werden.
Die zu fördernden Lasten-Räder sollten mindestens eine der nachfolgenden Anforderung erfüllen:
- Das Rad ist vorrangig zum Transport von Lasten konstruiert und kann deshalb mehr Ladevolumen bzw. –gewicht als ein herkömmliches Fahrrad transportieren.
- Die zulässige Zuladung beträgt mindestens 40 kg (zzgl. Fahrergewicht) bzw. das zulässige Transportgewicht mindestens 110 kg (inkl. Fahrergewicht).
- Es existiert eine Zulassung zum Transport von mindestens 2 bis 3 Kindern bzw. Personentransport.
- Es ist eine Transportmöglichkeit von mindestens 140 Litern bzw. ein zugelassenes Beförderungsvolumen von mindestens 140 vorhanden. Diese ist i.d.R. unlösbar mit dem Lastenrad verbunden.
Nicht förderfähig sind nachträglich vorgenommene Umbauten an herkömmlichen Rädern. Auch das Leasing von Lastenrädern soll nicht gefördert werden.
(2) Leihsysteme für die im o.g. Punkt 1 genannten Fahrzeuge
Zu den Verleihsystemen für Lasten-/E-Lastenräder etc. schlägt die Verwaltung vor, dass hier weiterhin keine generellen Vorab-Festlegungen erfolgen, sondern die Bezuschussung dem Grunde und der Höhe nach im Einzelfall entschieden wird. Maßgeblich wäre vor allem der begünstigte Kreis der Benutzerinnen und Benutzer, die Konditionen für die Nutzung und die organisatorische Struktur des Trägers.
Bei allen Fördervorgängen soll eine Zweckbindungsfrist von mindestens 36 Monaten vorgesehen werden, bei deren Nichteinhaltung eine anteilige Rückzahlung von Zuschüssen gefordert werden könnte. Außerdem muss die prognostische Einsparung von CO2-Emissionen bzw. die voraussichtlich subsituierten PKW-/LKW-Kilometer im Rahmen des Antragsverfahren dargelegt werden.
c) Vorschlag für einen finanziellen Rahmen zur Förderung der Fahrrad- und E-Mobilität
In den Jahren 2018 und 2019 sind für die (Stand: 31.12.2019) für die Förderung von rund 10 E-Lastenbikes rund 4.300 Euro (Angabe jeweils ohne Förderung des E-Lasten-Verleihsystems) reserviert worden. Aus Sicht der Verwaltung wird ein Zuschuss-Rahmen von insgesamt max. 10.000 € zur Förderung von Einzel-Projekten mit Lastenrädern (ohne Verleihsysteme) im Förderzeitraum 2020 vorgeschlagen.
Sofern der Förderrahmen in 2020 nicht ausgeschöpft würde, sollte der Rest des Teilbudgets in das Förderjahr 2021 übertragen werden.
