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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0035/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 Sch der Stadt Celle „Südlich Schnuckendrift“ sowie dem dazugehörigen Konzept wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

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Sachverhalt:

Lage des Plangebietes:Scheuen

Entfernung zum Stadtzentrum:rd. 5,6 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:rd. 1,2 ha

Geplante Nutzungen:Wohnnutzung

 

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 28.11.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 Sch der Stadt Celle „Südlich Schnuckendrift“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 17.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit werden parallel zur Anhörung des Ortsrates durchgeführt.

Ziel und Zweck der Planung ist, den Siedlungsbereich von Scheuen zu arrondieren. Damit soll dem Bedarf an neuen Wohnbauflächen im Sinne der Eigenentwicklung nachgekommen werden. Im Ortsteil Scheuen stehen derzeit nicht ausreichend Bauflächen zur Verfügung, um die Nachfrage aus dem Ortsteil zu decken.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 1,1 ha große Fläche nördlich der Celler Innenstadt. Das Plangebiet wird im Norden und Osten von der Schnuckendrift bzw. der Gerhard-Hauptmann-Straße sowie im Nordwesten durch ein vorhandenes landwirtschaftlich genutztes Gebäude begrenzt. Südlich und südwestlich mündet das Plangebiet in die freie Landschaft (Ackerfläche). Aufgrund der Nähe zum Ortsteil Groß Hehlen und den dort vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge, ergänzt durch Angebote im Ortsteil Scheuen selbst sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, weist das Plangebiet trotz seiner vergleichsweise peripheren Lage durchaus eine hohe Lagegunst auf.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt das Plangebiet überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dar, untergeordnete Teile des Plangebietes entsprechen einer Gemischten Baufläche. Da das Vorhaben im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll, gilt § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend. Demnach ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen, sodass die Planung nicht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zuwiderläuft.

Das Konzept für die bauliche Entwicklung des Plangebietes beinhaltet etwa 10 bis 15 Bauplätze für den Einfamilien- und Doppelhausbau. Es befindet sich in unmittelbarer Nähe zum historischen Ortskern Scheuens. Dieser räumlichen Nähe soll im weiteren Verfahren durch die Erarbeitung von örtlichen Bauvorschriften Rechnung getragen werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt durch einen externen Vorhabenträger (Immobilien Development und Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH IDB & Co. Objekte Gifhorn-Wolfsburg-KG). Die Stadt Celle begleitet das Verfahren fachlich und hoheitlich.

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt durch einen externen Vorhabenträger. Die entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Vertraglich geregelt wird dies durch einen zwischen der Stadt Celle und dem Vorhabenträger geschlossenen städtebaulichen Vertrag (Planungskostenvertrag) sowie einen noch zu schließenden Erschließungsvertrag.

 

Auswirkung für Integration: nein

 

Klimaauswirkungen:

Die Auswirkungen dieser Planung auf die Emissionen klimarelevanter Treibhausgase sind noch nicht ermittelt. Es ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der Planung gegenüber der Nullvariante zusätzliche CO2-Äquivalenz-Emissionen entstehen werden.

Um die Klimaauswirkungen (vorwiegend auf das Mikroklima) zu reduzieren, werden im Laufe des Bauleitplanverfahrens Festsetzungen erarbeitet, wie z.B. extensive Begrünung bei Flachdächern, verpflichtende Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken und im Straßenraum sowie Verbote unnötiger Flächenversiegelungen (Verbot von Schottergärten).

Im weiteren Verfahren werden – unter Einbindung des städtischen Klimaschutzbeauftragen – die Auswirkungen der Planung näher ermittelt und evtl. weitere Empfehlungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Kompensation benannt.

 

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Anlagen

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