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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0051/20

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Blumlage/ Altstadt, Hehlentor, Neuenhäusen

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 II. Teil der Stadt Celle „Allerinsel“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:  Blumlage/ Altstadt

 

Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 0,5 km (Stadtkirche)

 

Größe des Plangebietes:  rd. 1,8 ha

 

Geplante Nutzungen:   Urbanes Stadtquartier mit Schwerpunkt Wohnnutzung

 

Das Bauleitplanverfahren dient wie auch der Bebauungsplan Nr. 138 1. Teil „Allerinsel“ der Umsetzung der im Rahmenplan für die Allerinsel konkretisierten Sanierungsziele. Die Bauleitplanung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers mit einer Mischung von Wohnen, Freizeit und verträglichen gewerblichen Nutzungen schaffen. Einen Schwerpunkt bildet dabei die stadträumlich integrierte Ansiedlung von Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Altstadt. Hiermit soll unter anderem ein Beitrag zu einer Stadt der kurzen Wege geleistet werden.

 

Im Zuge der Erarbeitung des „Rahmenplans Allerinsel“, hat sich für die weitere Umsetzung ein Vorgehen in Bauabschnitten ergeben. Hierbei wurde zunächst der Bereich zwischen Hafenstraße und Mühlenaller beplant. Mit Beginn der baulichen Entwicklung des 1. Abschnittes der Allerinsel soll nun auch der 2. Entwicklungsabschnitt der Allerinsel bauplanungsrechtlich vorbereitet werden. Für die Bauleitplanung ergibt sich hieraus ein geänderter Zuschnitt des Geltungsbereiches. Das Planverfahren soll deshalb unter dem Titel: Bebauungsplan Nr. 138 II. Teil der Stadt Celle „Allerinsel“ fortgeführt werden. Im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens soll auch ein Anteil geförderten Wohnungsbaus auf der Allerinsel umgesetzt werden.

 

 

Die Beteiligung des Ortsrates ist gem. § 94 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) nicht zum Aufstellungsbeschluss erforderlich. Der Ortsrat wird im Verlauf des Verfahrens rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss beteiligt.

 

 

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Auswirkung für Integration:

 

keine

 

 

 

Klimaauswirkungen:

Es ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der Planung gegenüber der Nullvariante zusätzliche CO2-Äquivalenz-Emissionen entstehen werden.

 

Um die Klimaauswirkungen (vorwiegend auf das Mikroklima) zu reduzieren, werden im Laufe des Bauleitplanverfahrens Festsetzungen erarbeitet, wie z.B. extensive Begrünung bei Flachdächern, verpflichtende Baumpflanzungen auf den Baugrundstücken und im Straßenraum sowie Verbote unnötiger Flächenversiegelungen (Verbot von Schottergärten).

 

Im weiteren Verfahren werden – unter Einbindung des städtischen Klimaschutzbeauftragen – die Auswirkungen der Planung näher ermittelt und evtl. weitere Empfehlungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Kompensation benannt.

 

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Anlagen

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