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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0198/20-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Celle stellte zur Gebührenerstattung im Bereich der Kindertagespflege während der Corona bedingten Lockdown-Phase folgende Fragen:

 

  1. Aus welchem Grund wurde im Bereich der Kindertagespflege, erbracht durch Tagesmütter, die entsprechende Gebühr nur für einen Monat erstattet?

 

  1. Wird die Stadt Celle auch den Eltern mit Kindern in der Betreuung der Kindertagespflege, einen weiteren Monat die Gebühren erstatten?

 

  1. Der von Eltern an die Tagesmütter zu entrichtende Verpflegungsbeitrag wurde nach Kenntnisstand der Anfragenden überwiegend nicht an die Eltern zurückerstattet (…). Die Eltern befanden sich in einer Konfliktsituation mit den Tagesmüttern (…). Die Auseinandersetzung wurde häufig nicht geführt. Wird die Stadt Celle an dieser Stelle tätig um als beauftragende Behörde die Rückerstattung der Verpflegungskosten geregelt und systematisch zu veranlassen?

 

Antworten zur Frage 1 und 2:

 

Die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020, die mit dem 11. Mai 2020 in Kraft trat, hatte geregelt, dass der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt ist und weiterhin nur eine (ausgeweitete) Notbetreuung gilt.

Tagespflegepersonen und Großtagespflegestellen hingegen waren von der Verordnung nicht weiter betroffen und konnten ab dem 11.05.2020 den Regelbetrieb wiederaufnehmen.

 

Das bedeutet, dass die Kindertagespflege ab diesem Zeitpunkt keinen Einschränkungen mehr unterlag. Die Aufhebung der Betriebsuntersagung bedeutete damit auch, dass die Finanzierung der Kindertagespflege ab dem 11.05.20 wieder regulär erfolgte.

Aus diesem Grund waren auch die Elternbeiträge ab Mai wieder zu bezahlen, so dass in der Tagespflege nur für den April erstattet/nicht eingezogen wurde.

 

Antwort zur Frage 3:

Die Stadt Celle ist nicht „beauftragende Behörde“ in der Tagespflege. Die Tagespflegepersonen sind selbständig tätig. Sie erhalten bei entsprechender Eignung eine Pflegeerlaubnis und werden bei Anfragen von Eltern von der Stadt vermittelt.

Die Stadt zahlt lediglich auf Antrag der Eltern gemäß der geltenden Satzung eine Förderung für die Tagesbetreuung. Das Verpflegungsgeld ist grundsätzlich von der Förderung ausgenommen.

Sowohl die Betreuung der Kinder, als auch sonstige Leistungen der Tagespflegepersonen sind in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Eltern und Tagespflegepersonen vereinbart. Die Stadt Celle hat keine rechtliche Handhabe in dieses Vertragsverhältnis einzugreifen. Werden vertraglich vereinbarte Leistungen von den Tagespflegepersonen nicht erbracht, bleibt es den Eltern nicht erspart, diese Auseinandersetzung mit den Tagespflegepersonen selbst zu führen.

 

Der Verwaltungsausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und erklärt die Anfrage für inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Anlagen

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