Mitteilungsvorlage - MV/0150/18-2
Grunddaten
- Betreff:
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Stadt als Steuerschuldnerin Zwischenbericht -Umstellung auf das neue Umsatzsteuerrecht -Einführung eines Tax Compliance Management Systems
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- Thomas Bertram
- Ziele:
- Verbesserung der Vermögens- und Finanzlage
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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22.09.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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08.10.2020
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Sachverhalt:
Mit Beschlussvorlage BV/0305/16 hat die Verwaltung erstmals über anstehende Veränderungen bezüglich der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und der damit verbundenen Auseinandersetzung mit Fragen des organisatorischen Umgangs mit steuerlichen Anforderungen informiert.
Der Rat hat darauf basierend beschlossen, das neue Umsatzsteuerrecht im Rahmen des Optionsrechts ab dem 01.01.2021 anzuwenden. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, ein Tax Compliance Management System (TCMS) aufzubauen. Es erfolgte ein erster Zwischenbericht im Juni 2018 mit der Vorlage MV/0150/18 sowie im Juni 2019 mit der Vorlage MV/0150/18-1.
Nunmehr wird folgender weiterer Zwischenbericht vorgelegt:
- Einführung der neuen Rechtslage
Die Vorbereitung der Umsetzung der neuen Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand erfolgt planmäßig und wird in organisatorischer Hinsicht bis Ende des Jahres plangerecht abgeschlossen sein. Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rechnungstellung das Einrichten der Verbuchung der Umsatzsteuer über die Finanzsoftware HH, die automatisierte Erstellung der Voranmeldungen und Erklärungen zur Umsatzsteuer sowie der Aufbau einer zentralen Rechnungsstelle nebst direktem Rechnungsdruck.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) hat der Bundestag beschlossen, dass die Erklärung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gem. § 27 Abs. 22 UStG bis zum 31.12.2020 die Besteuerung der öffentlichen Hand nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen automatisch auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, gilt. Ein erneuter Ratsbeschluss ist nicht erforderlich.
Den Anforderungen der bisherigen rechtlichen Lage würde damit entsprochen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen, die Frist, ab der die öffentliche Hand umsatzsteuerpflichtig wird, vom 01.01.2021 auf den 01.01.2023 zu verlängern. Ein erneuter Ratsbeschluss ist nicht erforderlich, da es sich um eine gesetzliche Normierung handelt.
Die Kommunen haben die Möglichkeit, das Ende dieser Frist auf eigene Initiative vorzuverlegen. Sie sind dann – nach entsprechender Erklärung – ab einem selbstgewählten Zeitpunkt voll Ust-pflichtig. Die Stadt Celle wird hiervon zunächst keinen Gebrauch machen. Dies ist insbesondere umsatzsteuerlichen Unsicherheiten und überschaubaren finanziellen Auswirkungen geschuldet.
Dieser Überlegung liegt zugrunde, dass die Ermittlung und Aufarbeitung der zukünftig (neu) steuerlich relevanten Sachverhalte zwar abgeschlossen ist – allerdings bleiben etliche Rechtsfragen offen. Maßgebliche Vorgaben durch das Bundesministerium der Finanzen sind bis heute nicht erfolgt (etwa zur Besteuerung der Friedhofsleistungen oder Abgrenzung privatrechtliche Leistungen vs. hoheitliche Hilfsgeschäfte). Mangels Entscheidung von „oben“ können selbst die Finanzämter an dieser Stelle nicht unterstützen. Zahlreiche Positionen wären daher bei einer eigenständigen Bewertung seitens der Stadt Celle mit einem steuerlichen Risiko behaftet, das auch ein finanzielles Risiko darstellen würde.
Zudem zeigen die bereits sicher durchgeführten Bewertungen in finanzieller Hinsicht, dass seitens der Stadt Celle überwiegend personalintensive, nicht aber materialintensive Leistungen erbracht werden. Es kann daher nur ein sehr geringer Vorsteuerabzug generiert werden, der hinter den Kosten für die ordnungsgemäße Abwicklung der zukünftig umsatzsteuerpflichtigen Positionen zurückbleiben wird.
Eine erneute Überprüfung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht erfolgt im Sommer 2022.
- Stadt als Steuerschuldnerin
Zwischenzeitlich hat sich die Steuerstelle als Teil des Fachdienst Finanzwirtschaft als Ansprechpartnerin für alle steuerlichen Belange der Stadt Celle etabliert.
So hat sie beispielsweise aktuell die temporäre Absenkung der Umsatzsteuer aufbereitet, so dass die Stadt Celle den bestmöglichen Nutzen hieraus ziehen kann und die Mitarbeiter entsprechend geschult. Darüber hinaus unterstützt sie alle Vertragsverhandlungen, um diese auch im steuerlichen Interesse der Stadt Celle auszugestalten.
Die Steuerstelle ist der Abteilung Beteiligungen und Steuer zugeordnet und mit 2 Mitarbeitenden des gehobenen Dienstes sowie einem Verwaltungsfachangestellten besetzt.
- Einführung eines Tax Compliance Management Systems
Zur Absicherung vor steuerlichem Fehlverhalten und der damit verbundenen Haftungsrisiken empfiehlt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 153 den Aufbau eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (TCMS nach IDW Prüfungsstandard 980). Die Fertigstellung in der Grundfassung wird bis Ende des Jahres umgesetzt.
