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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0241/20-2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt wie folgt:

 

  1. Die an die CTM von den Marktbeschickern des Weihnachtsmarktes 2020 abzuführenden Standentgelte sind in drei Tranchen zum 10.12., 20.12. und 30.12.2020 zu entrichten.

 

  1. Sollte der Weihnachtsmarkt 2020 angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens auf Grund einer Verordnung des Landes Niedersachsen nicht stattfinden dürfen, werden die Gebühren bei Ausfall vor Beginn des Marktes nicht erhoben, bei Abbruch anteilig je ausgefallenem Tag erstattet.

 

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Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Beratung der Vorlage AN/0241/20-1 im Verwaltungsausschuss am 06.10.2020 wurde von der FDP-Fraktion ein Änderungsantrag zum Antrag Nr. AN/0241/20 eingebracht (siehe Anlage).

 

Nach ausgiebiger Aussprache hat der Verwaltungsausschuss

 

a)      dem Rat einstimmig drei Enthaltungen empfohlen, wie folgt zu entscheiden:

 

  1. Die an die CTM von den Marktbeschickern des Weihnachtsmarktes 2020 abzuführenden Standentgelte sind in drei Tranchen zum 10.12., 20.12. und 30.12.2020 zu entrichten.

 

  1. Sollte der Weihnachtsmarkt 2020 angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens auf Grund einer Verordnung des Landes Niedersachsen nicht stattfinden dürfen, werden die Gebühren bei Ausfall vor Beginn des Marktes nicht erhoben, bei Abbruch anteilig je ausgefallenem Tag erstattet.

 

 

b)      vorbehaltlich der positiven Entscheidung des Rates vom 08.10.2020 die Vertreter der Stadt Celle in der Gesellschafterversammlung der Celle Tourismus und Marketing GmbH (CTM) einstimmig bei drei Enthaltungen angewiesen, wie folgt zu entscheiden:

 

  1. Die an die CTM von den Marktbeschickern des Weihnachtsmarktes 2020 abzuführenden Standentgelte sind in drei Tranchen zum 10.12., 20.12. und 30.12.2020 zu entrichten.

 

  1. Sollte der Weihnachtsmarkt 2020 angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens auf Grund einer Verordnung des Landes Niedersachsen nicht stattfinden dürfen, werden die Gebühren bei Ausfall vor Beginn des Marktes nicht erhoben, bei Abbruch anteilig je ausgefallenem Tag erstattet.

 

 

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Anlagen

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