Beschlussvorlage - BV/0293/20
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 8 GrH der Stadt Celle "Wilshornfeld" 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Verbesserung der Vermögens- und Finanzlage; Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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19.11.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.11.2020
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Groß Hehlen
Beschlussvorschlag:
Die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 GrH der Stadt Celle „Wilshornfeld“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes: Groß Hehlen
Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 5,2 km (Stadtkirche)
Größe des Flurstückes: 890 m²
geplante Nutzung: Wohnbauland
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Baugrundstücken verfolgt die Stadt Celle insbesondere in innerstädtischen Lagen Möglichkeiten der Nachverdichtung durch Auswei-sung von Bauland als Lückenschließung. Im konkreten Fall geht es um die Nachnutzung ei-ner nicht realisierten Spielplatzfläche.
Die Fläche ist in dem seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8 Grh „Wilshornfeld“ als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Dieser wurde dort nicht realisiert. Die so entstandene Grünfläche ist heute bewachsen mit Sträuchern und sonstigen heimischen und nichtheimischen Gehölzen.
Eine Befreiung von der Festsetzung als Wohnbauland ist nicht zulässig, da die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Mit der Änderung des genannten Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachnutzung der nicht zweckentsprechend genutzten Spielfläche als Wohnbauland geschaffen werden. Die Fläche eignet sich für die Errichtung eines Eigenheimes. Die ausreichende Spielplatzversorgung durch in der Nähe befindliche Spielplätze ist gesichert (Niemeyerstraße, Sandfuhrenweg).
Die Anhörung des Ortsrates Groß Hehlen erfolgt gemäß § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NKomVG im Verlauf des jeweiligen Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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207,2 kB
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