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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0285/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

 

Einleitung

Im Rahmen eines Klageverfahrens einer in Celle ansässigen Firma gegen die Bescheide über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2015 – 2018 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 22.07.2020 mit Urteil vom 18.09.2020 (Az. VG Lbg 3 A 114/18) die Abgabensatzung für Abwasserbeseitigung der Stadt Celle aufgrund von formellen und materiellen Mängeln für teilweise rechtswidrig erkannt.

Dabei ist in formeller Hinsicht gerügt worden, dass für das Jahr 2015 der vom Rat beschlossenen Beschlussvorlage zur Satzungsänderung die Kalkulation zur Niederschlagswassergebühr als Anlage fehlte.

In materieller Hinsicht fehlte es in den Jahre 2015 und 2016 an einer zureichenden Ermittlung der privaten Flächen, die in den Folgejahren durch vermehrte Selbstauskünfte und die Ermittlung durch ein externes Unternehmen verbessert wurde. Dadurch ist es in den Jahren von 2015 – 2018 zu einer erhöhten Steigerung der abflusswirksamen Privatflächen gekommen, was sich für die Gebührenjahre 2015 und 2016 nachteilig auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat, auch wenn dies in den späteren Kalkulationsperioden ausgeglichen worden ist.

 

Weiterhin erfolgte keine Trennung zur Ermittlung der Kosten für die Einleitung von Grund- und Drainagewasser bzw. sonstigen Wasser und des Niederschlagswassers. Ebenso wurde das Fehlen einer Regelung zum Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld bemängelt.

Von daher muss die Satzung in Bezug auf die geschilderten Mängel überarbeitet werden. Hinsichtlich der zurückliegenden Gebührenzeiträume kann dies auch rückwirkend geschehen. Dies ist im Rahmen der sog. echten Rückwirkung zulässig.

Auswirkungen hat diese rückwirkende Änderung aber nur für diejenigen Gebührenschuldner, deren Gebührenbescheide noch keine Bestandskraft erlangt haben, also alle derzeit noch beim Verwaltungsgericht Lüneburg anhängigen Verfahren (ca. 10 Stück). Diese Gebührenpflichtigen werden zunächst einen Aufhebungsbescheid erhalten, da die Bescheide auf einer rechtswidrigen Satzung beruhen. Nach Beschluss der rückwirkend geänderten Satzung erhalten diese Gebührenpflichtigen rückwirkend neue Bescheide für die entsprechend angegriffenen Gebührenjahre. Dies ist auch sachgerecht, denn der Abgabenschuldner hat keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass er wegen der Unwirksamkeit vorausgegangener Abgabensatzungen von Abgaben mit Gegenleistungscharakter verschont bleibt. Niemand kann erwarten, dass ihm eine ihrem Wesen nach entgeltpflichtige Leistung unentgeltlich gewährt wird.

Zunächst ist die Satzung für das Gebührenjahr 2015, das Jahr der Einführung einer Niederschlagswassergebühr in Celle, rückwirkend zu ändern.

In der synoptischen Gegenüberstellung der alten Fassung in Form der Änderungssatzung vom 26.09.2019 und der neuen Fassung für den neuen Gebührenzeitraum 2015 (Anlage 2) sind die Änderungen in rot dargestellt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Paragrafen, die geändert oder ergänzt werden:

 

-          In § 11 sind aufgrund der geänderten Kalkulationen die Gebührensätze entsprechend angepasst worden und einige redaktionelle Änderung vorgenommen worden.

-          In § 12 ist die Liste der möglichen Gebührenschuldner erweitert worden

-          In § 14 ist der Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld geregelt worden

 

Gebührenberechnung

Um die gerügte unzureichende Ermittlung der abflusswirksamen privaten Flächen rückwirkend zu heilen, hat zur rückwirkenden Festlegung der Gebührenhöhe an die Stelle der Kalkulation eine Berechnung unter Verwendung der tatsächlichen Daten zu treten. Dabei sind sowohl die tatsächlich entstandenen Kosten, als auch die Maßstabseinheiten zu berücksichtigen.

Das bedeutet für die rückwirkende Berechnung der Niederschlagswassergebühr für das Veranlagungsjahr 2015:

 

-   Niederschlagswassergebühr gem. ursprünglicher Kalkulation im Jahr 2015: 0,67 Euro/m²

-   Niederschlagswassergebühr für 2015 neu kalkuliert mit tatsächlichen Daten: 0,62 Euro/m²

 

Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass das Grund- und Drainagewasser vom Niederschlagswasser zu trennen und eine eigenständige Gebührenkalkulation erforderlich ist. Ebenso hat eine Ermittlung der Einleitung von „sonstigem Wasser“ stattgefunden und ist ebenfalls aus der Position Niederschlagswasser herausgerechnet worden. Weiterhin wurden die Kostenanteile für die Ableitung und Reinigung des in die Mischwasserkanäle eingeleiteten Niederschlagswassers bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr ausgegrenzt und in der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.

 

Die Kalkulation der Gebührensätze erfolgte auf Grundlage der Betriebsabrechnung 2015. Es wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Abwasserbeseitigung für 2015 rückwirkend anzupassen. Gem. § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes sind für die kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Celle kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenbedarfsrechnungen für 2015 sind als Anlage 4 und 5 beigefügt.

 

Zur besseren Übersicht der Veränderungen bei den Gebühren wird auf die Anlage 3 verwiesen.

 

Gebührenschuldner

Um keine Gebührenverluste zu erleiden und die Abrechnung zu erleichtern, sind neben den Grundstückseigentümern und dinglich Berechtigten auch andere tatsächliche Nutzer, wie Mieter, Pächter oder deren Untermieter oder –pächter insofern einzubeziehen, als die Gebühren auch bei diesen direkt geltend gemacht werden können.

 

Entstehen der Gebührenschuld

Die vom Gericht beanstandete Satzung hat den Entstehungszeitpunkt der Gebührenschuld vermissen lassen und stattdessen zwei unterschiedliche Regelungen zur Fälligkeit getroffen. In dem geänderten § 14 ist nun in Absatz 1 und dem neu eingefügten Absatz 3 geregelt, was die Gebührenschuld entsteht. Dies ist Voraussetzung für die Festsetzung eines Gebührenbescheides gegenüber dem Gebührenschuldner. Vor Entstehen der Gebührenschuld kann die Forderung auch nicht fällig sein.

 

Abrechnungsbeauftragter

Seit dem 01.01.2019 sind die Stadtwerke Celle die Beauftragten zur Abrechnung der Schmutzwassergebühr i.S.d. § 15 Abs. 2. Bei der rückwirkenden Änderung der Satzung ist für die Jahre 2015 – 2018 aber der tatsächliche Beauftragte anzugeben, da sich die vertraglichen Vereinbarungen durch die rückwirkende Satzungsänderung nicht automatisch mit anpassen.

 

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Anlagen

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