Beschlussvorlage - BV/0296/20
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 30 "Einzelhandel 77er Straße / Burgstraße" - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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19.11.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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26.11.2020
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Blumlage-Altstadt
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird zugestimmt. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt Celle "Einzelhandel 77er Straße / Burgstraße wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes: Ortsteil Blumlage - Altstadt
Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 1100 m (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes: ca. 10.650 m²
geplante Nutzungen: großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsmarkt
Der Vorhabenträger EDEKA-MIHA Immobilien-Service GmbH hat am 22.10.2020 für die im beigefügten Plan gekennzeichneten Flurstücke mit einer Gesamtfläche 10.650 m² die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1599 m² beantragt. Ein Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² ist nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig. Der geltende Bebauungsplan Nr. 95 „Burgstraß / Nord“ setzt für den Bereich ein Gewerbegebiet fest. Daher besteht ein Planungserfordernis. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung von Gewerbegebiet in ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel berührt die Grundzüge der Planung. Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle wird daher im Parallelverfahren geändert.
Auswirkung für Integration:
keine
Klimaauswirkungen:
Es ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der Planung gegenüber der Nullvariante zusätzliche CO2-Äquivalenz-Emissionen entstehen werden.
Um die Klimaauswirkungen (vorwiegend auf das Mikroklima) zu reduzieren, werden im Laufe des Bauleitplanverfahrens Festsetzungen erarbeitet, wie z.B. extensive Begrünung bei Flachdächern, verpflichtende Baumpflanzungen auf den Grundstücken und im Straßenraum sowie Verbote unnötiger Flächenversiegelungen (Verbot von Schottergärten).
Im weiteren Verfahren werden - unter Einbindung des städtischen Klimaschutzbeauftragen - die Auswirkungen der Planung näher ermittelt und evtl. weitere Empfehlungen zur Berücksichtigung und gegebenenfalls Kompensation benannt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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127 kB
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2
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(wie Dokument)
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231,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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562,8 kB
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