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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0345/20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

1)      Der Rat beschließt, das Gebiet der Stadt Celle zur Wahl des Rates am 12. September 2021 in folgende fünf Wahlbereiche einzuteilen:

 

Wahlbereich

Ortschaft

I

Altencelle, Blumlage/Altstadt

II

Neuenhäusen und Westercelle

III

Neustadt/Heese und Wietzenbruch

IV

Klein Hehlen, Boye, Groß Hehlen gem. mit Hustedt und Scheuen

V

Vorwerk, Hehlentor, Garßen und Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen

 

 

 

2)      Der Rat beruft Stadträtin Susanne McDowell für die Kommunalwahl 2021 zur Gemeindewahlleiterin. Als Stellvertreter wird Städt. Rat Jörg Brüsewitz berufen.

 

 

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Sachverhalt:

 

zu 1)

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter wird in Wahlbereichen durchgeführt (§ 7 Abs. 1 Nds. Kommunalwahlgesetz – NKWG). Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (ab 40 Vertreterinnen und Vertreter) sind verpflichtet, das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche einzuteilen (§ 7 Abs. 4 NKWG). Bei einer Wahl von 42 Ratsmitgliedern kann das Wahlgebiet in drei bis sechs Wahlbereiche eingeteilt werden (§ 7 Abs. 4 NKWG). Der Rat bestimmt deren Zahl und Abgrenzung (§ 7 Abs. 5 NKWG).

 

Bei der Einteilung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ebenfalls soll die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen (§ 7 Abs. 6 NKWG).

 

Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl ist grundsätzlich die von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl zum Stichtag 30.06.2020 maßgeblich (§ 52 NKWG i. V. m. § 177 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassung – NKomVG).

 

Für die Wahl des Rates im Jahr 2006, 2011 und 2016 hat der Rat am 03.02.2006, am 10.02.2011 sowie am 18.12.2015 einstimmig beschlossen, das Wahlgebiet in fünf Wahlbereiche einzuteilen. Die Abgrenzung der Wahlbereiche orientierte sich dabei an den Grenzen der Ortschaften. Eine Beibehaltung dieser Einteilung erscheint sinnvoll, eine Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen zur Wahl des Rates 2006, 2011 und 2016 ist damit uneingeschränkt möglich.

 

Folgende Einteilung ist weiterhin vorgesehen:

 

Wahlbereich

Ortschaft

Einwohner im Wahlbereich

Abweichung vom Durchschnittswert %

I

Altencelle, Blumlage/Altstadt

12.942

- 8,36 %

II

Neuenhäusen und Westercelle

14.818

+ 4,93 %

III

Neustadt/Heese und Wietzenbruch

15.579

+ 10,32 %

IV

Klein Hehlen, Boye, Groß Hehlen gem. mit Hustedt und Scheuen

11.446

- 18,95 %

V

Vorwerk, Hehlentor, Garßen und Altenhagen gem. mit Bostel und Lachtehausen

15.826

+ 12,07 %

 

G E S A M T

70.611

 

 

*  Da die Landesstatistikbehörde die Einwohnerzahlen für Gemeindeteile nicht ermittelt, muss diesbezüglich auf die gemeindeeigene Statistik zurückgegriffen werden, sodass sich eine zulässige Abweichung bei der Einwohnerzahl ergibt.

 

Die Toleranzgrenzen von 25 % pro Wahlbereich werden bei dieser Einteilung eingehalten. Die durchschnittliche Einwohnerzahl pro Wahlbereich beträgt 14.122 Personen, die zulässige Toleranz (3.531 Einwohner) liegt bei max.17.653 Einwohner und mind. 10.591 Einwohner je Wahlbereich.

 

zu 2)

 

Gemeindewahlleitung ist grundsätzlich gem. § 9 Abs. 1 Nds. Kommunalwahlgesetz (NKWG) der Oberbürgermeister und der jeweilige Stellvertreter im Amt.

 

Der Rat kann hiervon abweichend andere Bedienstete der Stadtverwaltung nach § 9 Abs. 3 Nr.2 NKWG berufen. Auch bei den letzten Kommunalwahlen ist hiervon Gebrauch gemacht worden und hat sich für eine fachkundige Durchführung der Wahl bewährt. 

 

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Anlagen

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