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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0140/20-2

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Boye

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Entenfang Boye und Grobebach“ einschließlich Verordnungskarte und Begründung (Anlagen 2 bis 4), sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange in einer nach Themen geordneten Zusammenstellung gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 1) unter Spalte 4 „Beschlussempfehlung“ aufgeführten Erledigungsvorschlägen.

 

Es wird ausdrücklich hingewiesen auf

 

  1. Die Klarstellung, dass für die Bewohner der Ortschaft Boye keine Folgen des Naturschutzgebietes erkennbar sind, die eine Änderung von Nutzungen beziehungsweise der alltäglichen Lebenspraxis erfordern.

 

  1. Den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen der Bewirtschafterin des „Entenfang Boye“ und der Unteren Naturschutzbehörde, in dem die in den einzelnen Gebieten fachlich erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie die zu berücksichtigen Kosten bzw. ihre Erstattung durch das Land festgelegt werden.

 

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Sachverhalt:

 

Nach den Beratungen im Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste am 12.11.2020 wurde empfohlen, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ändern:

 

Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Entenfang Boye und Grobebach“ einschließlich Verordnungskarte und Begründung (Anlagen 2 bis 4), sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange in einer nach Themen geordneten Zusammenstellung gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 1) unter Spalte 4 „Beschlussempfehlung“ aufgeführten Erledigungsvorschlägen.

 

Es wird ausdrücklich hingewiesen auf

 

      a.

Die Klarstellung, dass für die Bewohner der Ortschaft Boye keine Folgen des Naturschutzgebietes erkennbar sind, die eine Änderung von Nutzungen beziehungsweise der alltäglichen Lebenspraxis erfordern.

 

      b.

Den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen der Bewirtschafterin des „Entenfang Boye“ und der Unteren Naturschutzbehörde, in dem die in den einzelnen Gebieten fachlich erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie die zu berücksichtigen Kosten bzw. ihre Erstattung durch das Land festgelegt werden.

 

 

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Anlagen

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