Beschlussvorlage - BV/0020/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung der Stadt Celle über das Naturschutzgebiet "Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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11.02.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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18.02.2021
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Klein Hehlen
Hehlentor
Neustadt/Heese
Neuenhäusen
Blumlage/Altstadt
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) “Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle“ einschließlich der Verordnungskarten (Übersichts- und Detailkarte) sowie Begründung (Anlagen 2 bis 4) sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 5) unter Spalte “Beschlussempfehlung“ aufgeführten Erledigungsvermerken.
Sachverhalt:
Die Aller mit ihrer Talaue ist auf gesamter Länge zwischen der Stadt Wolfsburg und der Mündung in die Weser als "Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiet) DE3021331 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) bestimmt worden. Insgesamt hat das FFH-Gebiet eine Fläche von ca. 18.030 ha; der Ausschnitt in der Stadt Celle umfasst eine Fläche von ca. 697 ha.
Aus dem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären, also je nach Ausprägung und Schutzerfordernis als Naturschutzgebiet (NSG) oder als Landschaftsschutzgebiet (LSG) auszuweisen.
Die erste Unterschutzstellung eines wesentlichen Teilbereichs im Stadtgebiet erfolgte im Jahre 2007 mit der Ausweisung des NSG "Obere Allerniederung bei Celle", das den Talraum oberhalb der Pfennigbrücke bzw. der Ziegeninsel bis zur Straßenbrücke der Kreisstraße K 74 bei Altencelle umfasst. Mit dem NSG "Untere Allerniederung bei Boye" wurde im Jahre 2015 ein weiterer Abschnitt des FFH-Gebiets formell gesichert.
Die zeitliche Abfolge weiterer Unterschutzstellungen wurde abhängig gemacht von der Durchführung städtischer Hochwasserschutzmaßnahmen, die bislang den gesamten Talraum der Aller vom Wehr Celle bis Boye umfassen und u.a. mit umfangreichen Vorlandabgrabungen, Anlage neuer Flutrinnen und Gewässer, Errichtung von Schutzbauwerken und Anlagen der Binnenentwässerung sowie kompensatorischer Neuanlage u.a. von Auwald- und Grünlandflächen verbunden waren. Es wurde in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen festgelegt, dass Verordnungsverfahren erst nach Abschluss einzelner Planfeststellungsabschnitte sowie Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen eingeleitet werden, um den neu geschaffenen Zustand einschließlich der von der Planfeststellung umfassten Zielsetzungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei der Abgrenzung des Schutzgebiets und der Bestimmung des Schutzzwecks zu berücksichtigen.
Das Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebiets "Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle" umfasst gemäß diesem Prozedere den 2. und 3. Ausbauabschnitt der Hochwasser-schutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen auf der Allerinsel entlang des Aller-"Nordarms".
Die vorgesehene Abgrenzung des NSG ist auf der Verordnungskarte im Maßstab 1:10.000 erkennbar. Das geplante Naturschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 35,1 ha.
Als Ergebnis der naturschutzfachlichen Bestandserfassung und -bewertung ergibt sich für den Teilraum Klein Hehlen bis Celle die Schutzwürdigkeit eines Naturschutzgebiets (NSG); dabei sind folgende Aspekte maßgeblich:
o Der in § 23 BNatSchG für ein Naturschutzgebiet beschriebene Schutzanspruch der "Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten", verbunden mit der Abwehr nachhaltiger Störungen, ist im Teilraum Klein Hehlen bis Celle der Allerniederung in besonderem Maße gegeben.
o Dabei ist zu beachten, dass der Aller einschließlich ihrer naturnah ausgeprägten Ufersäume wesentliche Bedeutung als Wanderkorridor der für das FFH-Gebiet charakteristischen Tierarten Fischotter (Lutra lutra) und Biber (Castor fiber) (Anhang II der FFH-Richtlinie) zukommt und die Verminderung von Störungen dieser Bereiche nicht nur die Sicherung gegen erhebliche Schädigungen und die Schaffung von Potenzialen naturbezogener Entwicklung, sondern auch die formale Reglementierung des menschlichen Aufenthaltes erfordert.
o Der Bereich ist daneben durch einen vergleichsweise hohen Anteil naturnaher Biotope gekennzeichnet, wie Biotope der Auenwälder sowie mesophiles Grünland, Feucht- und Nassgrünland.
o Durch die Realisierung der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde das nördliche Allervorland im Bereich Klein Hehlen nach Vorlandabgrabung überwiegend in Grünland überführt und mit dem neuen, bei Hochwasser durchflossenen Nebenarm der Aller westlich der DB-Eisenbahnlinie Hannover - Hamburg ein bislang nicht vorhandener Biotop, der wesentliche Funktionen der "Kohärenz" des Gebietes übernehmen soll, ergänzt.
Auch östlich der DB-Eisenbahnlinie im Bereich der Allerinsel und der nördlich davon verlaufenden Aller sind massive Hochwasserschutzmaßnahmen im Rahmen des Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz der Stadt Celle ergriffen worden. Hierbei erfolgten diverse Eingriffe in die Natur, wie z. B. auch die Herstellung eines Allernebenarmes und die Errichtung von Hochwasserschutzmauern im direkten Verlauf der Allerinsel.
Nutzungsverhältnisse
Die Flussaue der Aller im Bereich Klein Hehlen und Neustadt wird überwiegend extensiv als Grünland genutzt, dort erreicht diese Nutzungsart einen Flächenanteil von ca. 50 %.
Daneben sind auenwaldartige Strukturen, z.T. als Galeriewälder entlang der Aller ausgeprägt, auf annähernd 10 % der dieses Gebietsausschnitts vorzufinden.
Ein höherer spezifischer Waldanteil von ca. 16,5 % ergibt sich im mittleren Gebietsabschnitt (Ortsteil Hehlentor), insbesondere aufgrund der dort im Überschwemmungsgebiet der Aller vorhandenen Auwaldbereiche am Aller-Nordarm, die bei der Durchführung technischer Hochwasser-schutzmaßnahmen gezielt von baulichen Eingriffen verschont wurden.
Die Aller als prägendes Fließgewässer hat in der gesamten NSG-Kulisse einen Flächenanteil von ca. 30,0 %; dieses Flächenverhältnis verdeutlicht, dass sich das geplante NSG eng an den Flusslauf anlehnt.
Eigentumsverhältnisse
Fast sämtliche Flächen des Talraumes südlich von Klein Hehlen befinden sich - auch bedingt durch umfangreiche Flächenerwerbe zugunsten der Hochwasserschutz-Baumaßnahmen - im Eigentum der öffentlichen Hand; neben der Stadt Celle mit ca. 50 % Flächenanteil ist dies insbesondere die Bundeswasserstraßenverwaltung mit ca. 25 % als Eigentümerin der Unteraller sowie der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz als Unterhaltungsträger, z.B. für das Wehr Celle, mit ca. 15 %.
Als Besonderheit zu erwähnen ist die überwiegend kleinflächige randliche Betroffenheit zahlreicher privateigener Wohngrundstücke entlang des Alten Bremer Wegs, die bis an die Aller und in den Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG hinein parzelliert sind und wegen der Funktion der Uferzonen als Lebensraum und Wanderkorridor in das NSG einbezogen werden müssen.
Wegeverhältnisse
Straßen oder dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege sind von der Verordnung nicht betroffen. Vorhandene Wander- bzw. Freizeitwege sowie gefestigte Naturpfade werden in der Verordnungskarte berücksichtigt und können auch künftig unter Beachtung des Wegegebots weiter begangen werden.
Naherholung
Den Naherholungsansprüchen der zukünftigen Bewohner und Bewohnerinnen der Allerinsel ist in Abwägung mit den Naturschutzbelangen im Zwischenraum zwischen der Uferrehne sowie dem Deichweg der Allerinsel durch eine ausgeprägte Wegeführung mit Begehungsmöglichkeit Rechnung getragen worden. Auch die Badestelle unterhalb des Wehrs ist freigestellt. In Abstimmung mit dem Hochwasser- und Naturschutz ist zudem ein Konzept für einen Allerauenuferpark entwickelt worden, der Naherholung im Bereich der Allerinsel - gerade auch zwischen Uferrehne und Innerem der Insel - unter Berücksichtigung der Naturschutzbelange ermöglicht.
Die Ortsräte der vom Schutzgebiet berührten Ortsteile Klein Hehlen, Hehlentor, Neustadt/Heese, Neuenhäusen und Blumlage/Altstadt wurden in der gemeinsamen Sitzung am 30.10.2019 zu der Angelegenheit gehört.
Die von Gesetzes wegen erforderliche Auslegung der Unterlagen zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) "Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle" erfolgte aufgrund der Erweiterung der Gebietskulisse nach Eingang der Einwendungen der ersten Auslegung ein zweites Mal im Zeitraum 28.09. - 27.10.2020.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurden zahlreiche Einwände erhoben sowie Hinweise und Anregungen gegeben. Insgesamt sind auf Grund der 2. Auslegung etliche Stellungnahmen beim zuständigen Verordnungs-Geber fristgerecht eingegangen: Dabei v.a. von Trägern öffentlicher Belange (TÖB), aber auch von einigen Naturschutzverbänden.
Die Einwendungen sind in der anliegenden Tabelle (Anlage 5) zusammengestellt; ein Bezug zu der jeweils einwendenden Privatperson lässt sich aus der Tabelle nicht herleiten, sodass eine öffentliche Beratung möglich ist.
Zu jedem Einwand ist eine Kommentierung sowie ein Behandlungs- bzw. Erledigungsvorschlag im Sinne der (teilweisen) Berücksichtigung bzw. der Nicht-Berücksichtigung aufgeführt. Soweit die Berücksichtigung von Einwendungen eine Anpassung des Verordnungstextes oder der Begründung zur Folge hat, sind die zur Änderung vorgesehenen Textpassagen in Spalte 4 grün hinterlegt.
Im ebenfalls anliegenden Verordnungsentwurf (Anlage 1) sowie in der Begründung zur Verordnung (Anlage 3) sind die Änderungen in Rot dargestellt.
Anpassungen der Verordnungskarte wurden im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung durch Entfall des Wald-Lebensraumtyps 9190 gemäß § 4 Abs. 5 unter "Auflagen für Waldbewirtschaftung" notwendig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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937,7 kB
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2
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öffentlich
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2,4 MB
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3
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öffentlich
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9,6 MB
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4
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öffentlich
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1,5 MB
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5
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öffentlich
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644,9 kB
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