Beschlussvorlage - BV/0020/21-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung der Stadt Celle über das Naturschutzgebiet "Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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18.02.2021
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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Klein Hehlen
Hehlentor
Neustadt/Heese
Neuenhäusen
Blumlage/Altstadt
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) “Allerniederung bei Klein Hehlen und Celle“ einschließlich der Verordnungskarten (Übersichts- und Detailkarte) sowie Begründung (Anlagen 2 bis 4) sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 5) unter Spalte “Beschlussempfehlung“ aufgeführten Erledigungsvermerken unter der Maßgabe, dass das Betretungsverbot außerhalb der Wege nach § 16 (2) NAGBNatSchG auf der Allerinsel für den Bereich zwischen Uferrehne und Deich aufgehoben wird.
Dem Antrag AN/0190/19 der FDP-Fraktion wird nicht stattgegeben.
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste hat in seiner Sitzung am 11.02.2021 mehrheitlich beschlossen, den Beschlussvorschlag um den Zusatz “unter der Maßgabe, dass das Betretungsverbot außerhalb der Wege nach § 16 (2) NAGBNatSchG auf der Allerinsel für den Bereich zwischen Uferrehne und Deich aufgehoben wird“ zu ergänzen.
Darüber hinaus soll in § 4 (2) der NSG-Verordnung - Freistellungen - eine neue Nr. 4 mit folgender Formulierung eingefügt werden:
„Allgemein freigestellt sind …
4. das Betreten des Gebiets der Allerinsel und der Aufenthalt dort außerhalb eines Uferstreifens zum Allernordarm von 10m; bemessen von der Uferlinie des Allernordarmes.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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948,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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38,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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948,9 kB
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