Beschlussvorlage - BV/0088/21
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan Nr. 8 GrH 1. Änderung "Wilshornfeld" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB -Anhörung des Ortsrates gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 NKomVG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Ortsrat Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt
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Anhörung
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02.06.2021
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Sachverhalt:
Lage des Plangebietes: Groß Hehlen
Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 4,5 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes: rd. 890 m²
geplante Nutzung: Wohngebiet
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 26.11.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 GrH der Stadt Celle „Wilshornfeld“ 1. Änderung beschlossen (§ 2 Abs. 1). Der Beschluss über die Aufstellung wurde am 05.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB fand vom 11.01.2021 bis 29.01.2021, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB fand vom 04.01.2021 bis 04.02.2021 statt.
Die frühzeitige Beteiligung wurde am 09.01.2021 ortsüblich bekannt gemacht.
Der seit 1983 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8 GrH „Wilshornfeld“ sieht für die Fläche des Geltungsbereichs eine „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ vor. Dieser Spielplatz wurde nie realisiert. Die geplante Nutzungsänderung der Fläche für Wohnzwecke verlangt ein Bauleitplanverfahren. Angewendet wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß diesem Verfahren kann von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), von dem Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB) und von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen werden. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² als im Sinne des § 1a Abs.3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Daraus folgt, dass die Eingriffsregelung in diesen Fällen nicht zu berücksichtigen ist.
Anlass und Ziel:
Anlass der Planung ist die hohe Nachfrage nach Baugrundstücken im Stadtgebiet. Die städtische Fläche hat sich zu einer Brachfläche entwickelt mit hohem Pflege- und Sicherungsbedarf.
Die angrenzenden Bereiche sind als Wohnbauland genutzt. Die Grünfläche soll einen Lückenschluss der Einfamilienhausbebauung Im Heege bilden. Möglich ist die Errichtung eines Einfamilenhauses. Die Herstellung des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal wird im weiteren Verfahren vertraglich geregelt.
Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs.2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Anhörung des Ortsrates Groß Hehlen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens, Einnahmen durch Verkauf des städtischen Grundstücks.
Auswirkung für Integration:
nein
Klimaauswirkungen:
Die Fläche ist derzeit dicht mit Großbäumen (v.a. Eichen und Kiefern) sowie heimischen und nichtheimischen Sträuchern bewachsen. Der Erhalt von mittig auf dem Grundstück stehenden Gehölzen ist mit der geplanten Nutzung nicht möglich.
Durch die dichte Aneinanderreihung der auf dem Grundstück stehenden Bäume konnten sich meist nur halbseitige Baumkronen entwickeln, die freigestellt sehr windanfällig wären, andere randlich wachsende Bäume haben Schäden im Stammbereich. Sie sind nicht geeignet für die planungsrechtliche Festsetzung zum Erhalt der Einzelbäume, dennoch ist der Erhalt einzelner bestehender Bäume möglich.
Festsetzungen für das Einzelgrundstück zur Verbesserung der lokalen Klimaauswirkungen:
- Zur Bereicherung des Ortsbildes und zur Schaffung von Nistmöglichkeiten stadtbewohnender Vogelarten ist parallel zur Straße die Pflanzung zweier heimischer standortgerechter Bäume festgesetzt. Aus der Solitärstellung können sich dauerhaft erhaltbare und funktional hochwertige Großbäume mit einer guten Verschattungswirkung sowie einer leistungsfähigen CO2-Minderung der unmittelbaren lokalen Umgebung entwickeln.
- Artenschutzrechtliche Festsetzungen
- Gründächer für Dachneigungen unter 15 Grad Dachneigung
- Verwendung natürlicher Baustoffe
- Schottergärten sind nicht zulässig, nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke sollen als Rasen- und/oder Pflanzfläche gestaltet werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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449,7 kB
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2
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179,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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59,6 kB
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