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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0103/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgenden Ortsrat gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Boye

Beschlussvorschlag:

  1. Die Bewertung der vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 144 der Stadt Celle „Wohngebiet Alter Garten / Fuhrenstieg“ sowie der zugehörigen Begründung wird entsprechend der in Anlage 1 zu dieser Vorlage enthaltenden Abwägungsvorschläge beschlossen.
  2. Dem überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 144 der Stadt Celle „Wohngebiet Alter Garten / Fuhrenstiegsowie der dazugehörigen Begründung wird zugestimmt und deren erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
  3. Die erneute öffentliche Auslegung soll gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt werden. Stellungnahmen sollen nur zu den geänderten Planinhalten abgegeben werden können.

 

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Sachverhalt:

Inhalt der Planung:  geordnete Nachverdichtung eines bestehenden

Quartiers

Lage des Plangebietes:   Boye

Entfernung zum Stadtzentrum:  ca. 4,1 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:   ca. 4,2 ha

Die Stadt Celle verfolgt das Ziel, neue und attraktive Wohnbauflächen einerseits durch Bereitstellung von Baugrundstücken in innerstädtischen Lagen und durch Nachverdichtung sowie andererseits durch Lagen am Stadtrand zu schaffen. Aus diesem Grund wird fortwährend das gesamte Stadtgebiet auf geeignete Flächen hin überprüft.

Derzeit besteht der anhaltende Wunsch die zum Teil überdurchschnittlich großen Grundstücke in den rückwärtigen Bereichen nachzuverdichten. Das Plangebiet ist flächendeckend als Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen. Die hinteren Grundstücksteile im Inneren des Plangebietes liegen jedoch außerhalb der faktischen überbaubaren Grundstücksfläche. Aus diesem Grund mussten in jüngerer Vergangenheit Baugesuche abgelehnt werden. Ferner hat sich der Charakter des Plangebietes bereits durch neue Bebauung leicht verändert.

Durch die Nachverdichtung des bestehenden Wohngebietes kann ein Angebot geschaffen werden, dass der Abwanderung der Bevölkerung in die Umlandgemeinden entgegenwirkt und den Eigenbedarf des Ortsteils Boye an Wohnbauflächen zum Teil deckt. Damit hat insbesondere die ansässige Bevölkerung die Möglichkeit im Ortsteil zu bleiben (z.B. Paare in der Familiengründungsphase). Neben der baulichen Nachverdichtung werden Teile der Grünstrukturen im Inneren des Plangebietes planerisch gesichert. Dies trägt einer maßvollen und verträglichen Innenentwicklung Rechnung und würdigt gleichzeitig die Belange des Artenschutzes.

Zur Umsetzung der Planungsziele wird ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt. Auf die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie einer Bauweise wird verzichtet. Die Zulässigkeit von Vorhaben wird entsprechend durch den § 34 BauGB begründet. Dies steht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegen, da sich ein Vorhaben nach § 34 BauGB einfügen und daher auch den Rahmen der näheren Umgebung einhalten muss.

Mit der Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung nach § 84 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden zudem Regelungen für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, die Gestaltung der nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sowie für Werbeanlagen im Plangebiet getroffen.

Im Rahmen der Auswertung der öffentlichen Auslegung sowie der formellen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich Planänderungen ergeben, die eine erneute öffentliche Auslegung sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich machen. Diese Änderungen umfassen zum einen die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Nahbereich des angrenzenden Waldaußenrandes. Die Baugrenzen wurden zugunsten des vorbeugenden Brandschutzes und der allgemeinen Gefahrenabwehr angepasst. Somit wird der öffentliche Belang des Schutzes der Wohn- und Arbeitsbevölkerung angemessen gewichtet. Zum anderen wird zum Schutz ortsbildprägender Heckenstrukturen mit ökologischem Wert für Gebüschbrüter dessen dauerhafter Erhalt planungsrechtlich abgesichert. Dies dient vordergründig dem Artenschutz und der Eingriffsvermeidung.

Der Bebauungsplan soll gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt werden. Es ist eine verkürzte öffentliche Auslegung von zwei Wochen vorgesehen. Die Stellungnahmen sollen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. In der erneuten Bekanntmachung wird entsprechend darauf hingewiesen. Aufgrund der beschränkten öffentlichen Auslegung ist die verkürzte Frist angemessen. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, ist parallel dazu eine beschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgesehen, d.h. dass nur die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden.

Zusammenfassung der Ergebnisse zugehöriger Gutachten und Untersuchungen

Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Beiblatt 1) für allgemeine Wohngebiete werden sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum in großen Teilen des Plangebietes überschritten. Legt man im Rahmen der Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16.BImSchV zu Grunde, so ist immer noch eine Überschreitung in einem ca. 30 m breiten Streifen entlang der Winsener Straße festzustellen.

Aufgrund der Überschreitung sowohl der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch der Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV sind passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. In den Bebauungsplan werden daher in Abhängigkeit zu den ermittelten Lärmpegelbereichen Festsetzungen zu Bauschalldämmmaßen, schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sowie Außenwohnbereichen getroffen.

Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 03.06.2008 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 144 der Stadt Celle „Wohngebiet Alter Garten / Fuhrenstieg“ beschlossen (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB).

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 28.05.2019 bis zum 28.06.2019 statt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 24.05.2019 (Datum des Absendens der Aufforderung zur Stellungnahme) bis 28.06.2019 statt.

Die Anhörung des Ortsrates Boye erfolgte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG am 12.09.2019.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 08.09.2020 bis 08.10.2020 statt.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 04.09.2020 (Datum des Absendens der Aufforderung zur Stellungnahme) bis 08.10.2020 statt.

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

Der Bebauungsplan überplant ein Bestandsgebiet und eröffnet Möglichkeiten der Nachverdichtung. Diese werden im Rahmen privater Bauvorhaben umgesetzt. Zudem werden keine neuen öffentlichen Flächen (Straßenverkehrs- oder Grünflächen) oder Maßnahmen festgesetzt. Grundstücksankäufe werden bei der Realisierung des Bebauungsplans nicht erforderlich, sodass der Stadt Celle keine Kosten entstehen.

Auswirkung für Integration: nein

Klimaauswirkungen: ja

Durch die Umsetzung der Planung entstehen gegenüber der Nullvariante zusätzliche CO2-Äquivalenz-Emissionen (Einsatz von Baustoffen, Inanspruchnahme bzw. Versiegelung von unbebauter Fläche etc.). Allerdings handelt es sich um eine Nachverdichtung eines Bestandsquartiers, was fast immer zu geringeren Klimaauswirkungen führt im Vergleich zu der Schaffung eines neuen Baugebiets. Als Maßnahme der Innenentwicklung vermindert die Planung auch die Inanspruchnahme weiterer Außenbereichsflächen insbesondere zur Schaffung von Wohnraum.

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Anlagen

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