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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0125/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Blumlage-Altstadt, Neuenhäusen

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf der 101. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Celle „Sonderbaufläche Herrenwiese“ sowie der zugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:   Ortsteil Blumlage / Altstadt

 

Entfernung zum Stadtzentrum:  ca. 0,9 km

 

Größe des Plangebietes:   ca. 0,9 ha.

 

Geplante Nutzung:    Sonderbaufläche (Wohnmobilstellplatz)

 

 

Nach der Ausweisung eines ersten Bauabschnitts des Wohnmobilstellplatzes durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 „77er Straße/ Süd“ besteht weiterer Bedarf für Stellplätze. Durch die Celler Parkbetriebe GmbH wird der erste Bauabschnitt des Wohnmobilstellplatzes betrieben. Mit dem vorliegenden Beschluss zur Auslegung der 101. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle wird der zweite Beteiligungsschritt im Aufstellungsverfahren zur Erweiterung des Stellplatzes eingeleitet. Parallel wird der Bebauungsplan Nr. 161 „Erweiterung des Wohnmobilstellplatzes an der Herrenwiese“ aufgestellt. Die Parkbetriebe betreiben auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Verwaltung die Planung. Die Stadt Celle begleitet die Planungen inhaltlich und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Verfahrensbetreuung wahr.

 

Bisher ist das Areal als Grünfläche dargestellt. Geplant ist die Darstellung als Sonderbaufläche für eine Wohnmobilstellplatzanlage.

 

Die Fläche befindet sich vollständig im Überschwemmungsgebiet der Fuhse, sodass die Anforderungen gemäß § 78 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der baulichen Umsetzung geprüft werden.

 

Die Anhörung der Ortsräte Blumlage/ Altstadt und Neuenhäusen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Auswirkung für Integration:

 

keine

 

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Anlagen

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