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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0168/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Westercelle

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 Wce der Stadt Celle „Gewerbegebiet Maschweg/Süd“ sowie der dazugehörigen Begründung wird zugestimmt und deren öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

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Sachverhalt:

Lage des Änderungsbereiches: Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 3,9 km (Stadtkirche)

Größe des Änderungsbereiches: ca. 7,3 ha

Geplante Nutzungen: Fläche für den Gemeinbedarf / Gewerbegebiet

 

Im Jahr 2015 erwarb die Stadt Celle das Gelände des ehemaligen Christlichen Jugenddorfes (CJD) in Westercelle um dort die kommunale Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge zu betreiben. Zwischenzeitlich wurde diese Nutzung aufgegeben, womit das ca. 4 ha. große Areal brach liegt. Zur Reaktivierung dieser Fläche war ursprünglich eine Ausweisung als Gewerbegebiet vorgesehen. Ein angrenzender Gewerbebetrieb hatte hierzu Erweiterungsbedarf angemeldet, diesen aber zwischenzeitlich zurückgestellt. Im Rahmen einer Standortabfrage des Landes Niedersachsen erwies sich das Areal für die Errichtung eines Gerichtsgebäudes als geeignet. Dieses soll der Entlastung des Hauptsitz des Oberlandesgerichts Celle dienen und die an den Prozesstagen eintretenden Einschränkungen rund um die Celler Altstadt reduzieren.

Der derzeit geltende Bebauungsplan setzt für den nördlichen Bereich „Gemeinbedarfsfläche Jugenddorf Celle“ fest. Mit Einleitungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplans vom 17.03.2016 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu dieser Umnutzung geschaffen werden.

Künftig soll die Art der Nutzung des ehemaligen CJD-Geländes als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Verwaltung“ festgesetzt werden. Für die südlich angrenzenden Gewerbegebiete sind Festsetzungen zur bauplanungsrechtliche Ausnutzbarkeit und der Steuerung des Einzelhandels vorgesehen.

Die Änderung erfolgt im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß §13a Baugesetzbuch (BauGB) zum Zwecke der Nachverdichtung. Die Ausweisung „Sonderbauflächen-Jugenddorf“ im Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Bebauungsplanänderung zu „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Verwaltung“ berichtigt (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird keine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sind in die Planung eingeflossen.

 

Die Anhörung des Ortsrates Westercelle erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

Auswirkung für Integration:

Keine

 

 

Klimaauswirkungen:

Der Geltungsbereich umfasst als Innenentwicklungsplanung einen Teil des zentralen Siedlungskörpers der Stadt Celle. Laut Entwurf des in Aufstellung befindlichen Landschaftsrahmenplans der Stadt Celle weist er eine klimatische Funktionsfähigkeit auf, die mit Standorten vergleichbarer Dichte und Lage vergleichbar ist. Die Festsetzung einer gegenüber dem Bestand erhöhten Grundflächenzahl kann zu höherer Versiegelung und zum Entfall von Vegeationsflächen führen. Hieraus würde auch eine verschlechtere CO2-Bilanz folgen. Diese fällt jedoch aufgrund der Innenentwicklung erheblich niedriger als in Außenbereichsflächen aus.

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Anlagen

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