Mitteilungsvorlage - AN/0132/21-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der FDP-Fraktion "Gastronomische Außenbewirtschaftung nach Aufhebung der Corona-Restriktionen - Verlängerung der Öffnungszeiten"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 16 Presse und Öffentlichkeitsarbeit
- Zuständigkeit:
- Dr. Jörg Nigge
- Ziele:
- Sicherung und Schaffung von kommunalen Strukturen für Arbeit und Wirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften
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Kenntnisnahme
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30.06.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Eine dauerhafte Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhr ist rechtlich nicht zulässig.
Für die Celler Altstadt wurde mit der Sperrzeitverordnung vom 27.09.2018 bereits eine Verlängerung der Öffnungszeit bis 23.00 Uhr ermöglicht. Die in Ziffer 6.1 der TA Lärm abhängig von der bauplanerischen Zuordnung und unterschieden nach Tages- bzw. Nachtzeit geregelten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden sind grundsätzlich einzuhalten.
Dabei ergibt sich die Nachtzeit aus Ziffer 6.4 der TA Lärm und bezieht sich auf die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden (also dann von 23.00 bis 6.00 Uhr), soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.
Dieses ist für den Bereich der Celler Altstadt durch die Sperrzeitenverordnung geschehen.
Ergänzende Sonderregelungen trifft die Freizeitlärm-Richtlinie Niedersachsen (Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. ML, d. MS u. d. MW vom 20.11.2017 – 40502/7.0 – – VORIS 28500 –): Demnach kann an Tagen vor Sonn- und Feiertagen außer den in § 6 NFeiertagsG genannten Feiertagen abweichend von Nr. 6.4 TA Lärm die Nachtzeit um zwei Stunden nach hinten verschoben werden, sofern eine 8-stündige Nachtruhe sichergestellt werden kann.
Anfang 2020 hat der Rat der Stadt Celle beschlossen, zur Probe eine verlängerte Öffnung der Außengastronomie bis 24.00 Uhr in der Innenstadt an den Veranstaltungssamstagen des Weinmarktes und des Stadtfestes zu gestatten. Da aufgrund der Corona-Maßnahmen diese Veranstaltungen 2020 ausfielen, wurde die Probezeit auf 2021 verschoben. Die Effekte und Auswirkungen der längeren Öffnung an diesen beiden Samstagen sollen nach dem Probelauf durch die Verwaltungen beobachtet und daraus Empfehlungen für die Zukunft abgeleitet werden. Die Erkenntnisse aus diesen Veranstaltungen, die im Sinne von „seltenen Ereignissen“ behandelt wurden, könnten zunächst abgewartet werden.
Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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56,4 kB
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