Beschlussvorlage - AN/0201/21-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der SPD-Fraktion "Festlegung einer Nutzungseinschränkung betreffend Bebauungsplan Nr. 162 ACE Baumschulenweg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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05.10.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 162 Ace setzt ein Gewerbegebiet fest, wonach gemäß § 8 BauNVO allgemein „nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe“ zulässig sind. Ziel der Planung ist die Schaffung bauplanungsrechtlicher Grundlagen für die Sicherung und Entwicklung eines Gebiets, in dem Gewerbebetriebe untergebracht werden können. Dies schließt eine Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben durch differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. ebenso wenig aus wie ein Gewerbegebiet für bestimmte Vorhaben.
„Die Festsetzung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie für einen konkreten Gewerbebetrieb erfolgt.“ (VGH Mannheim Urt. v. 27.7.2001…) aus Beck-online, Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch
Im Bebauungsplanverfahren ist die städtebauliche Vereinbarkeit möglicher Störwirkungen mit benachbarten schutzwürdigen Nutzungen zu prüfen, insbesondere, ob es Konflikte mit dem Immissionsschutz zu angrenzenden Wohngebieten geben könnte.
Derartige Störwirkungen wurden geprüft. Die angrenzenden Nutzungen lösen selbst Emissionen aus und stellen keine erhöhten Anforderungen an die Zulässigkeit von Betrieben nach § 8 BauNVO für den Geltungsbereich.
Für den planungsrechtlichen Ausschluss der „Systemgastronomie“ gibt es keine rechtlich hinreichende Begründung. Die angeführten Bedenken sind planungsrechtlich nicht relevant:
- Verkehrsbelastung: Das Verkehrsgutachten weist für die Nutzungsart „Systemgastronomie“ nach, dass es nicht zu erhöhten Beeinträchtigungen kommen wird.
- Die räumliche Nähe (gegenüber der Bundesstraße) zu zwei bereits bestehenden Gastronomiebetrieben, stellt planungsrechtlich keinen Hinderungsgrund für die Ansiedlung eines weiteren Gastronomie-Betriebes dar.
- Eine mögliche Gefahr durch „wilde Müllablagerungen“ ist nicht Gegenstand des Planungsrechts. In der weiteren baurechtlichen Planung können an die Investoren Auflagen zur Beseitigung von Müll in einem abzugrenzenden Umfeld erteilt werden.
Fazit:
Planungsrechtlich gibt es keine hinreichende Begründung für den Ausschluss eines Betriebes der Systemgastronomie. Bei der Genehmigung des konkreten Bauantrages sind Auflagen zur Vermeidung von Müll im bestimmten Umfang möglich. Umweltbewusstsein, wie auch Einstellungen zur Müllentsorgung und unangemessenes Nutzerverhalten sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die sich nicht durch den Ausschluss bestimmter Gewerbebetriebe lösen lässt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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63,3 kB
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