Beschlussvorlage - AN/0187/21-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Gruppe Zukunft Celle "Der Rat der Stadt Celle möge zum Schutz und Erhalt von historischen Objekten als Ausgangspunkt integrierter Stadtentwicklung die Gründung eines unabhängigen Gestaltungsbeirates beschließen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 30.1 Justiziariat
- Zuständigkeit:
- Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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14.10.2021
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Sachverhalt:
Grundsätzlich ist die Bildung von Beiräten zulässig für Themenbereiche, für die die Vertretung zuständig ist. Der angedachte Gestaltungsbeirat soll allerdings Tätigkeiten ausführen, die in dieser Form weder von der Verwaltung, noch von den durch den Beirat beratenen politischen Gremien ausgeführt werden können.
Die Erstellung einer Liste mit historischen Objekten, die denkmalgeschützt sind und solcher Objekte, die von hoher kultureller, gesellschaftlicher und historischer Bedeutung für die Stadt Celle sind, ist in mehrfacher Hinsicht überflüssig.
Eine Liste über denkmalgeschützte Gebäude führt das dafür (ausschließlich) zuständige Nds. Landesamt für Denkmalpflege und unterscheidet dabei zwischen Einzel- und Gruppendenkmälern. Allein die Bewertung des NLD löst entsprechende denkmalrechtliche Rechtsfolgen aus.
Eigentümer von Gebäuden, die dem Denkmalschutz unterliegen, sind an das Nds. Denkmalschutzgesetz gebunden. Sie müssen bei geplanten Veränderungen am Gebäude oder gar Abrissen bei der Verwaltung entsprechende Anträge stellen. Die Verwaltung als Untere Denkmalbehörde trifft außerdem Anordnungen zur Einhaltung der entsprechenden Regelungen. Alle Handlungen werden als Geschäft der laufenden Verwaltung von sachkundigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Rahmen des Gesetzes ausgeführt. Gerade im Bereich der gebundenen Entscheidungen sind abweichende Beurteilungen nicht möglich.
Alle nicht aufgelisteten Gebäude oder Objekte unterliegen nicht dem Schutz des Denkmalrechtes. Über sie kann der Eigentümer ohne Einschränkungen sein grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht nach Belieben ausüben, also auch Abrisse vornehmen oder baurechtliche Veränderungen herbeiführen, solange diese bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei sind.
Ein Beirat hat demnach weder die Möglichkeit selbst ausgewählte Gebäude unter einen Schutz zu stellen, noch Eigentümern Vorgaben zu machen. Ebenso wenig kann ein Beirat zum Nds. Denkmalschutzgesetz abweichende Regelungen treffen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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124,8 kB
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