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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0256/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Wietzenbruch

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 171 der Stadt Celle „Wohngebiet Andertenhäusen“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

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Sachverhalt:

Lage des Plangebiets: Wietzenbruch, südlich der Bebauung Anhaltweg, an der Straße Andertenhäusen

Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 4,5 km (Stadtkirche)

Größe des Geltungsbereichs:   ca. 2,9 ha

Geplante Darstellungen:           Wohnbaufläche

 

 

Um der weiterhin großen Nachfrage an Baugrundstücken auf dem Celler Stadtgebiet zu entsprechen, beabsichtigt die Stadt Celle die Ausweisung von Wohnbauflächen am südöstlichen Rand des Siedlungskörpers von Wietzenbruch. Die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle erfolgt im Rahmen der 108. Änderung im Parallelverfahren (siehe BV/0257/21).

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt durch einen externen Vorhabenträger (Immobilien W&N Frohms KG/ Celle). Dieser hat hierzu mit Schreiben vom 10.Juni 2021 einen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens gestellt und um die erforderliche Beteiligung der politischen Gremien gebeten. Die entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger getragen. Vertraglich wird dies durch zwei zwischen der Stadt Celle und dem Vorhabenträger geschlossene Verträge, einen städtebaulichen Vertrag (Planungskostenvertrag) sowie einen Erschließungsvertrag, geregelt.

 

Der Investor plant auf der Fläche die Entwicklung von ca. 16 Grundstücken zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern.

 

Die Anhörung des Ortsrates Wietzenbruch erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt durch einen externen Vorhabenträger (s. oben). Die entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger getragen.

 

Auswirkung für Integration: nein

 

Klimaauswirkungen: ja

Es ist davon auszugehen, dass die Planung klimarelevante Auswirkungen hat und im Vergleich zur Nullvariante zusätzliche CO2-Äquvalente entstehen werden. Um diese zu reduzieren werden im Laufe des Verfahrens Regelungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen.

 

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Anlagen

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