Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0364/21-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Reduzieren

Sachverhalt:

Die Fraktion DIE LINKE/Zukunft Celle hat im Antrag AN/0364/21 beantragt:

Die Stadt finanziert allen Bewohnern der Obdachlosenunterkunft in Scheuen für die Zeit ihres Aufenthalts eine Monatskarte für den ÖPNV.

 

In der Antragsbegründung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Mobilität ein wichtiger Aspekt für die gesellschaftliche Teilhabe und Integration ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei der Zusammensetzung der Regelleistungen im SGB II und der Regelsätze im SGB XII unter Abteilung 7 Mobilitätskosten erfasst. Hierzu zählen neben den Aufwendungen für möglicherweise vorhandene eigene Fahrzeuge (u.a. Fahrräder) auch die Ausgaben für die Nutzung fremder Verkehrsdienstleistungen (u.a. ÖPNV).  Der Anteil der Abteilung 7 an der Regelleistung/dem Regelsatz eines erwachsenen Leistungsempfängers betrug im Jahr 2021 monatlich 40,00 €.

 

Die Berechnungen zum Bedarf an öffentlichen Verkehrsdienstleistungen wurden vom Gesetzgeber entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bereits 2017 modifiziert, um den Bedarf an diesen Verkehrsdienstleistungen vollständig bei der Regelbedarfsermittlung zu berücksichtigen. Bei zusätzlicher Sachleistungserbringung durch Aushändigung eines Busfahrscheins, oder wie hier beantragt einer Monatskarte für das gesamte örtliche Verkehrsnetz, wäre eine Kürzung des Geldbetrages für die Abteilung 7 der Regelleistungen/Regelsätze rechtmäßig. Die Mobilitätskosten beinhalten im Regelfall selbstbestimmte Fahrtkosten, insbesondere Einkaufs- und Besuchsfahrten. Neben diesen, durch die Regelleistungen abgedeckten Fahrtkosten, gibt es jedoch für Fahrten in besonderen Lebenssituationen, wie etwa für die Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen, zusätzliche Leistungen durch den jeweils zuständigen Sozialleistungsträger. Auch die Fahrtkosten zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht beim Jobcenter werden auf Antrag von dort erstattet.

 

Wenn in der Antragsbegründung darüber hinaus auf die mobilitätserschwerende Lage der Obdachlosenunterkunft in Scheuen verwiesen wird, dann unterscheidet sich diese nicht von anderen Randlagen des Stadtgebietes. Auch im restlichen Ortsteil von Scheuen und anderen Ortschaften wie Hustedt und Alvern leben Empfänger von Sozialleistungen, die auf den ÖPNV angewiesen sind und auch diese müssen aus ihren Einkünften die Aufwendungen hierfür bestreiten. Die beantragte Differenzierung zwischen den betroffenen Personengruppen und zusätzliche Subventionierung von einzelnen Personengruppen widerspräche neben den oben geschilderten rechtlichen Bedenken jeglichen Gleichbehandlungsgrundsätzen.

 

 

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...