Beschlussvorlage - BV/0314/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenrechtliche Einziehung der Parkpalette an der Straße Herzog-Ernst-Ring
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Verkehr
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Vorberatung
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09.03.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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23.03.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag:
1) Der VA beschließt, das straßenrechtliche Einziehungsverfahren entsprechend § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980, zuletzt geändert durch Art. 20 und 21 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19.09.1989 (Nds GVBl. S. 345) für die Parkpalette an der Straße Herzog-Ernst-Ring auf den Flurstücken 19/7, 22/6, 64/6, 64/3 und 64/9, alle Flur 25, Gemarkung Celle, durchzuführen, wonach zunächst die Einziehungsabsicht ortsüblich bekanntzugeben ist, um jedermann Gelegenheit zu geben, Bedenken gegen die Einziehungsabsicht vorzubringen.
2) Unter dem Vorbehalt, dass keine Bedenken im Zuge des Verfahrens zu 1) vorgebracht werden, beschließt der VA die Einziehung der Verkehrsfläche entsprechend § 8 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1980 in der zurzeit gültigen Fassung. Die Einziehung wird mit dem Tage der Veröffentlichung der Einziehungsverfügung – frühestens 3 Monate nach Bekanntgabe der Erziehungsabsicht – wirksam.
Sachverhalt:
Die Parkpalette Maschplatz am Herzog-Ernst-Ring auf den Flurstücken 19/7, 22/6, 64/6, 64/3 und 64/9, alle Flur 25, Gemarkung Celle, steht im Eigentum der Stadt Celle und ist als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Der Rat der Stadt Celle hat am 16.06.2021 beschlossen, die Parkpalette an die Celler Parkbetriebe GmbH zu veräußern.
Die Bewirtschaftung der Parkpalette erfolgt dann von dort aus.
Die Einziehung wird mit dem Eigentumsübergang an die Stadtwerke wirksam.
Ein Verfahren der Einziehung nach dem § 8 Nds. Straßengesetz ist durchzuführen, da sich eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Besucherkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls ergeben hat.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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240,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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79,8 kB
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