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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0042/22

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Westercelle

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Über die vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 22 Wce, 5. Änderung "Gewerbegebiet Maschweg/Süd" der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung wird entsprechend der in Anlage 1 zu dieser Vorlage enthaltenen Abwägungsvorschläge beschlossen.

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 22 Wce, 5. Änderung der Stadt Celle „Gewerbegebiet Maschweg/Süd“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB sowie die dazugehörige Begründung wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

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Sachverhalt:

Lage des Änderungsbereiches: Westercelle

Entfernung zum Stadtzentrum: ca. 3,9 km (Stadtkirche)

Größe des Änderungsbereiches: ca. 7,3 ha

Geplante Nutzungen: Fläche für den Gemeinbedarf / Gewerbegebiet

 

Anlass und Begründung

Im Jahr 2015 erwarb die Stadt Celle das Gelände des ehemaligen Christlichen Jugenddorfes (CJD) in Westercelle. Zunächst wurde dort die kommunale Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge betrieben. Zwischenzeitlich wurde diese Nutzung aufgegeben, womit das ca. 4 ha. große Areal brach liegt. Zur Reaktivierung dieser Fläche war ursprünglich eine Ausweisung als Gewerbegebiet vorgesehen. Ein angrenzender Gewerbebetrieb hatte hierzu Erweiterungsbedarf angemeldet, diesen aber zwischenzeitlich zurückgestellt. Im Rahmen einer Standortabfrage des Landes Niedersachsen erwies sich das Areal für die Errichtung eines zusätzlichen Gerichtsgebäudes des Oberlandesgerichtes als geeignet. Dieses soll der Entlastung des Hauptsitzes dienen und die an den Prozesstagen eintretenden Einschränkungen rund um die Celler Altstadt reduzieren.

Der derzeit geltende Bebauungsplan setzt für den nördlichen Bereich „Gemeinbedarfsfläche Jugenddorf Celle“ fest. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung geschaffen werden. Künftig soll die Art der Nutzung des ehemaligen CJD-Geländes als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Verwaltung“ festgesetzt werden. Für die südlich angrenzenden Gewerbegebiete sind Festsetzungen zur bauplanungsrechtliche Ausnutzbarkeit und der Steuerung des Einzelhandels, wie bereits in den anderen Gewerbegebieten, vorgesehen.

 

Verfahren

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 17.03.2016 die Einleitung des Verfahrens zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Wce der Stadt Celle gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 07.10.2017 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat vom 17.10.2017 bis zum 16.11.2017, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.10.2017 (Datum des Absendens der Stellungnahme­aufforderungen) bis zum 16.11.2017 stattgefunden.

Der Ortsrat Westercelle ist gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG in seiner Sitzung am 16.06.2021 bezüglich dieses Bauleitplanverfahrens angehört worden.

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 13.07.2021 dem Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Wce vom 26.05.2021 und der zugehörigen Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung sowie deren Ort und Dauer wurden am 17.07.2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 Wce und die zugehörige Begründung haben in der Zeit vom 26.07.2021 bis zum 29.08.2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 26.07.2021 (Datum des Absendens der Stellungnahmeaufforderungen) bis zum 29.08.2021 durchgeführt.

Am ersten Tag der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung § 4 Abs. 2 BauGB war ein Datensatz nicht online einsehbar. Unter Anwendung des § 4 a Abs. 3 S. 3 BauGB wurde die Auslegung mit unverändertem Planinhalt und vollständigem Datensatz, basierend auf der vorhandenen Beschlusslage, mit ortsüblicher Bekanntmachung am 16.10.2021, verkürzt für den Zeitraum vom 26.10.2021 bis 08.11.2021 wiederholt. Dies betrifft auch die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die mit Schreiben vom 26.10.2021 zur Stellungnahme aufgefordert wurden. Alle in den Auslegungszeiträumen eingegangenen Stellungnahmen wurden im Zuge des weiteren Verfahrens geprüft und in die Abwägung eingestellt.

Das Verfahren dieser Bebauungsplanung und die Inhalte waren Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde aus der Bevölkerung. Im Ergebnis wurde diese ohne Beanstandungen zurückgewiesen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Kosten für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens. Einnahmen aus dem Verkauf des Grundstückes.

 

Auswirkung für Integration:

Nein

 

Klimaauswirkungen:

Der Geltungsbereich umfasst als Innenentwicklungsplanung einen Teil des zentralen Siedlungskörpers der Stadt Celle. Laut Entwurf des in Aufstellung befindlichen Landschaftsrahmenplans der Stadt Celle weist er eine klimatische Funktionsfähigkeit auf, die mit Standorten vergleichbarer Dichte und Lage vergleichbar ist. Die Festsetzung einer gegenüber dem Bestand erhöhten Grundflächenzahl kann zu höherer Versiegelung und zum Entfall von Vegeationsflächen führen. Hieraus würde auch eine verschlechtere CO2-Bilanz folgen. Diese fällt jedoch aufgrund der Innenentwicklung erheblich niedriger als in Außenbereichsflächen aus.

 

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Anlagen

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