Mitteilungsvorlage - AN/0335/21-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktion WG/Die Partei "Anfrage zur Bereitstellung von Rechtsschutz im Einsatz für die Freiwillige Feuerwehr Celle"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Beteiligt:
- 30.1 Justiziariat
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
- Ziele:
- Sicherstellung der Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr auf den jeweiligen Stand der Technik und Qualifizierung der Feuerwehr-Mitarbeiter; Zukunftsfähigkeit des ehrenamtlichen Brandschutzes sichern
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Feuerschutzausschuss
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Kenntnisnahme
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31.05.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Beantwortung des Antrages Nr. 0335/21 der Fraktion WG/Die PARTEI
„zur Bereitstellung von Rechtsschutz im Einsatz für die FFW Celle und Sachbehandlung bzw. Beantwortung in der nächstfolgenden Feuerschutzausschusssitzung“
1. Inwieweit ist ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seiner Tätigkeit rechtlich abgesichert (im Rahmen des Nds. Brandschutzgesetzes §34, §35 und darüber hinaus?)
Die Haftung der Gemeinde bzw. des Trägers der Freiwilligen Feuerwehr für sämtliche Haftpflichtschäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) ergibt sich bei Schadensersatzansprüchen Dritter aus § 35 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG).
Ein Ausschluss besteht grundsätzlich nur, wenn der Feuerwehrangehörige den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nur in diesen Fällen tritt die Ersatzpflicht der Gemeinde hinter der privaten Haftbarkeit (sog. Haftungsprivileg) zurück.
Sämtliche Feuerwehrangehörigen (Insassenunfalldeckungsschutz) und Feuerwehrfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Celle sind bei der dienstlichen Nutzung der Fahrzeuge durch den Kommunalen Schadensausgleichs Hannover (KSA Hannover) versichert.
2. Inwieweit kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Ausübung seiner Tätigkeit als Einsatzkraft überhaupt privat haftbar gemacht werden?
Ein Feuerwehrangehöriger bzw. eine in dienstlichem Interesse handelnde Person kann nach den Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden des KSA Hannover (§ 2 Absatz 2 Ziffern 16-19) privat haftbar gemacht werden, wenn
- Aufwendungen aufgrund von Ansprüchen entstehen, die vorsätzlich herbeigeführt wurden;
- Aufwendungen aufgrund von Ansprüchen wegen Vermögensschäden, die auf bewusst gesetz- und vorschriftswidriges Handeln zurückzuführen sind;
- Ansprüche aus Schadenfällen, die auf ein bewusstes Abweichen von Gesetzen oder Verordnungen oder von an das Mitglied gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- und dem Strahlenschutz dienen, zurückzuführen sind;
- Ansprüche aus Schadenfällen, die dadurch entstehen, dass es bewusst unterlassen wurde, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektion oder Wartung zu befolgen, oder dass notwendige Reparaturen bewusst nicht ausgeführt werden.
Weiterhin können Rückgriffansprüche verfolgt werden, wenn
- Kraftfahrzeuge unberechtigt oder ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht werden oder wenn das Kraftfahrzeug geführt oder dessen Führung geduldet wird, obwohl der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist,
- anderweitiger Versicherungsschutz gegen Haftpflichtschadensersatzansprüche besteht und ein Rückgriff nach beamten- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich ist
3. Besteht für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr eine Art kommunaler Rechtsschutz der auch evtl. Verfahrens und -Gerichtskosten übernimmt? Und gilt dieser Rechtsschutz auch im Falle von Verkehrsunfällen?
Ja. Wird im Zusammenhang mit einem Haftpflichtschadenfall ein Strafverfahren gegen eine in dienstlicher Verrichtung handelnden Person (§ 1 Abs. 3 der Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden) eingeleitet, sind nach vorheriger Rücksprache mit dem KSA Hannover die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Gebühren für den Verteidiger ausgleichfähig, soweit nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen ist (§ 9 Abs. 4 der Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden).
Das bedeutet, dass die Kosten des Strafverfahrens nur dann übernommen werden, wenn ein Haftpflichtschaden eingetreten ist und der in dienstlicher Verrichtung für das Mitglied bzw. die Gemeinde handelnde Feuerwehrangehörige nicht über eigenen Rechtsschutz verfügt.
Der Deckungsschutz wird damit nur subsidiär gewährt.
Dies gilt auch im Falle von Verkehrsunfällen.
4. Bitte erläutern Sie die Vorgehensweise in folgendem angenommenen Fall:
Verkehrsunfall mit Einsatzfahrzeug während einer Einsatzfahrt. Der Unfallverursacher ist in diesem Fall der Maschinist des Einsatzfahrzeuges. Der Unfallgegner erleidet einen Personen und Sachschaden. Der Unfallgegner zeigt den Verursacher als Privatperson bei der Polizei an.
a) Wie würde in diesem Fall das Verfahren seitens der Verwaltung aussehen?
b) Übernimmt die Verwaltung alle anstehenden Kosten, wenn der Unfallverursacher nicht fahrlässig bzw. grob fahrlässig gehandelt hat?
Zu a)
Ein Unfall wird unverzüglich auf dem Dienstweg von der Freiwilligen Feuerwehr Celle an die Verwaltung gemeldet und an den KSA Hannover weitergeleitet.
Sofern wie geschildert auch ein (Straf-)verfahren anhängig gemacht wird, sind die unter Beantwortung der 3. Frage genannten Verfahrensschritte zu beachten.
Zu b)
Ja, die Verwaltung bzw. der KSA Hannover übernimmt alle anstehenden Kosten, sofern keiner der unter Beantwortung der 2. Frage genannten Ausschlussgründe/ Rückgriffansprüche greift. Kosten werden unter Umständen jedoch erst nach vorheriger Genehmigung des KSA Hannover sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität gewährt.
Der Antrag der Fraktion WG/Die PARTEI ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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95,8 kB
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