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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - AN/0090/22-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Zu den Fragen der SPD-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Frage 1: Wird der gastronomische Betrieb seinen Betrieb einstellen müssen?

Im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten und Abwägungen ist es aus Sicht der Verwaltung wünschenswert, dass der Bevölkerung ein Angebot in diesem Bereich gemacht wird. Die genaue Ausprägung wird zusammen mit dem Betreiber unter Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeit erarbeitet.

 

 

Frage 2: Falls ja, gilt dieses für den Innen- und /oder Außenbereich?

s. Antwort zu Frage 1.

 

 

Frage 3: Gibt es unabhängig der Fragen 1. und 2. ein Nutzungskonzept der Stadt, welches den freien Zugang zum entsprechenden Bereich des Allerstrandes für die Allgemeinheit ermöglicht und die naturschutzrechtlichen Auflagen dabei beachtet?

Die NSG-VO regelt über Verbote (§ 3), Freistellungen von den Verboten (§ 4) die Nutzung innerhalb der NSG-Grenzen und gibt somit den Rahmen für einen möglichen freizeitlichen Aufenthalt. Die Nutzungen zum Allerstrand sind in der NSG-VO als Badestelle geregelt.

 

Im Zuge des Planungsprozesses des Allerauenparks wurden deshalb die Vorgaben / Regelungen der NSG-Verordnung berücksichtigt. Die Elemente des Allerauenparks liegen nun zum überwiegenden Teil außerhalb des NSGs oder grenzen an dieses an.

 

 

Frage 4: Ist der Betrieb eines Beach-Clubs weiter vorgesehen?

s. Antwort zu Frage 1.

Im Rahmen des möglichen wird der Betrieb eines „Beach Clubs“ weiter verfolgt.

 

 

Frage 5: Wenn ja, wie soll das realisiert werden, ohne gegen den Naturschutz zu verstoßen und den freien Zugang zu beeinträchtigen?

s. Antwort zu Frage 1.

 

 

Die Anfrage ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Anlagen

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