Mitteilungsvorlage - AN/0177/22-1
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Gruppe für Nachhaltigkeit und Vielfalt "Umsetzung der Vorschrift des § 85 NKomVG (u. a. Informationspflicht des Oberbürgermeisters gegenüber Einwohnerinnen und Einwohnern über wichtige Angelegenheiten der Stadt Celle; Veröffentlichung vonextern in Auftrag gegebenen oder intern erstellten Konzepten der Verwaltung in voller Länge usw.)"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Dezernat III
- Beteiligt:
- 30.1 Justiziariat
- Zuständigkeit:
- Elena Kuhls
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Kenntnisnahme
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26.01.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Kenntnisnahme
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07.02.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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Sachverhalt:
Mit dem Antrag wird ein Beschluss über die Umsetzung des § 85 Abs. 5 NKomVG und damit die Einhaltung einer gesetzlichen Regelung begehrt. Ein solcher Beschluss ist allerdings obsolet, da der Oberbürgermeister die Leitung der Verwaltung ohnehin auf Grundlage der Gesetze zu führen hat. So verhält es sich auch mit der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde. Dieser Verpflichtung wird vollumfänglich nachgekommen.
Die Unterrichtung der Einwohner ist Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit der Kommune. Diese Regelung soll gewährleisten, dass die Einwohnerschaft objektiv und sachlich zutreffend informiert wird. Als Instrument der Unterrichtung sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Einwohnerversammlung vor. Es handelt sich dabei um eine Sollvorschrift. Von Einwohnerversammlungen kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Einwohnerschaft bei anderer Gelegenheit, z.B. im Rahmen von öffentlichen Ausschuss- und Ratssitzungen über die Vorhaben unterrichtet werden kann.
Wichtig sind nur Angelegenheiten, die nicht zu den Tagesgeschäften der Kommunalverwaltung (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zählen und nicht in ein gesetzlich geregeltes Beteiligungsverfahren gehören. Alle im Zuständigkeitsbereich der politischen Gremien befindlichen Angelegenheiten werden bereits hinreichend in den öffentlichen Ausschuss- und Ratssitzungen erörtert.
Selbstverständlich werden alle Planungsaufträge mit klaren Zielvorgaben und Umsetzungszeiträumen erteilt. Die Auftragserteilung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und damit der Mitteilungspflicht an die Bürger im Rahmen des § 85 Abs. 5 NKomVG entzogen.
Ebenfalls nicht Gegenstand des Anspruchs der Bürgerschaft auf Information ist ein Anspruch auf Zugänglichmachung extern oder intern erstellter Konzepte. Es obliegt allein der Verwaltung zu entscheiden, ob nur die wesentlichen Inhalte mitgeteilt oder ganze Konzepte herausgegeben werden. Anders als die Politik, haben die Bürger diesbezüglich auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Hervorzuheben ist, dass vor allem bei Vorhaben aus dem Baudezernat, im dem ein Großteil der für die Einwohnerschaft relevanten Angelegenheiten angesiedelt sind, diverse über die gesetzlich geregelten Beteiligungsverfahren hinausgehenden freiwilligen Bürgerbeteiligungen stattfinden. So werden etwa bei der Erarbeitung von städtebaulichen Rahmenplänen und Integrierten Entwicklungskonzepten die Bürger in die Planung und Umsetzung der Einzelmaßnahmen eingebunden. Auch bei der Gestaltung von Spielplätzen und Außenanlagen von Kindertagesstätten und Schulhöfen werden Bürger ebenso beteiligt, wie im Zuge von konzeptionellen Planungen, wie z.B. dem Lärmaktionsplan. Im Bereich des Klimaschutzes sind für 2023 diverse Workshops unter Einbindung der Bevölkerung geplant.
Der Antrag Nr. AN/0177/22 ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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100 kB
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