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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0326/22

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Garßen

 

Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur 112. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Celle wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

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Sachverhalt:

Lage des Plangebiets: Garßen

Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 5,3 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebiets: rd. 2,89 ha

Geplante Nutzung: Bildung und evtl. Wohnen

 

Aufgrund ausgeschöpfter räumlicher Kapazitäten der 2-zügigen Grundschule Garßen ist eine Erweiterung notwendig, jedoch erlauben die Gegebenheiten keinen Anbau an das bestehende Gebäude. Am Schulstandort Garßen beabsichtigt die Stadt Celle den Neubau einer 3-zügigen Grundschule mit einer Schulsporthalle. Der Neubau soll zwischen dem Wohnbaugebiet "Blaues Land" und der B 191 entstehen.

 

Planungsrecht:

Alternativenprüfung

Im Ortsteil Garßen gibt es keine geeigneten Brachflächen oder Leerstände, die als Alternativ-standort in Betracht gezogen werden können. Die aktuell landwirtschaftlich genutzte Fläche zwischen dem Wohngebiet "Blaues Land" und der B 191 ist der für das Vorhaben geeignetste Standort.  

 

Planungsrechtliche Ausgangssituation

Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Aufgrund des planerischen Gebotes Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, ist eine entsprechende Änderung im Rahmen eines Parallelverfahrens erforderlich (§ 8 Abs. 2 BauGB).

 

Die Fläche ist derzeit nach § 35 BauGB als Außenbereichsfläche zu beurteilen.

 

Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan sieht für das Flurstück keine Einschränkungen oder Potentiale vor.

 

 

Die Anhörung des Ortsrates Garßen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Bauleitplanverfahren entstehen nur Planungskosten. Die Mittel für die Erschließung und den Hochbau sind rechtzeitig in den Haushalt einzustellen.

 

Auswirkung für Integration:

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es durch die Planung Auswirkungen auf die Integration geben wird.

 

Klimaauswirkungen:

Es ist davon auszugehen, dass die Planung klimarelevante Auswirkungen im Vergleich zur Nullvariante hat und zusätzliche CO2-Äquivalente entstehen. Um diese zu reduzieren werden im Laufe des Verfahrens Regelungen aufgenommen (z.B. die Gestaltung nicht überbauter Flächen, die Berücksichtigung von Anpflanzungen im Straßenraum und auf den Baugrundstücken, die Eingrünung zur freien Landschaft, die Förderung von Solarenergie sowie der sparsame Umgang mit Grund und Boden).

 

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Anlagen

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