Beschlussvorlage - BV/0313/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 176 "Kindertagesstätte Hollenkamp" im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Zuständigkeit:
- Elena Kuhls
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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07.02.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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16.02.2023
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Nachrichtlich an folgende Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Boye und Klein Hehlen
Beschlussvorschlag:
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der Bebauungsplanes Nr. 176 „Kindertagesstätte Hollenkamp“ der Stadt Celle im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Sachverhalt:
Lage des Plangebiets: Boye
Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 3,4 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes: rd. 0,83 ha
Geplante Nutzungen: Gemeinbedarfsfläche für Kindertagesstätte, Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Der Bebauungsplan am östlichen Rand von Boye wird aufgestellt, um im Bereich des Kleingärtnerverein Hollenkamp e.V, auf einer im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Gemeinschaftsgrünfläche eine Kindertagesstätte zu errichten, die sowohl ergänzend zur Bedarfsdeckung in Boye wie auch in Klein Hehlen herangezogen wird. Auf der Grünfläche war bisher zusätzlich die Errichtung eines Vereinsheims für die Kleingärten möglich, dieses ist bereits auf der weiter nördlich gelegenen Parzelle entstanden. Daher steht die Fläche für die Errichtung einer dringend benötigten Kita zur Verfügung. Im Rahmen der Nachverdichtung soll der Bau der Kindertagesstätte durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 176 „Kindertagesstätte Hollenkamp“ der Stadt Celle im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ermöglicht werden.
Das Plangebiet ist durch den Bebauungsplan Nr. 84 1. Teil „Südlich Hollenkamp“ der Stadt Celle, welcher seit dem 01.04.1986 rechtsverbindlich ist, überplant. Lt. Bebauungsplan ist der Geltungsbereich als Gemeinschaftsfläche (für Festwiese, Kinderspielplatz usw.), die Fläche für ein Vereinsheim (17,0 m x 22,0 m), eine Stellplatzfläche sowie private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt. Damit ist auf diesen Flächen bisher weder der Bau einer Kindertagesstätte noch die Festsetzung von Grünordnungsmaßnahmen möglich. Mit dem Bebauungsplan Nr. 176 „Kindertagesstätte Hollenkamp“ der Stadt Celle soll diese Festsetzungen durch Überplanung aufgehoben werden und wird für das Grundstück der Kindertagesstätte durch eine Gemeinbedarfsfläche ersetzt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst zum einen eine ca. 0,54 ha große Fläche für den Bau einer Kindertagesstätte inkl. Stellplätzen. Und zum anderen eine ca. 0,29 ha große Fläche für Grünordnungsmaßnahmen (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft), wie die Verpflanzung der Obstgehölze von der südlichen Fläche, Anpflanzung einer Feldhecke o. ä.. Die Fläche für die Kita wird im Süden und Westen durch die Tennisanlagen des Postsportvereins Celle e. V. sowie des Tennisclub Boye e. V. begrenzt. Im Norden befindet sich ein Gemeinschaftsweg der Kleingartenanlage. Die Fläche für Grünordnungsmaßnahmen liegt nördlich dieses Gemeinschaftsweges. Sie wird nördlich und östlich durch weitere Gemeinschaftswege begrenzt, die westliche Begrenzung erfolgt durch eine Kleingartenparzelle.
Die Erschießung der Fläche erfolgt über den Steinbecksweg. Die Stellplätze werden zukünftig von dem Kleingartenverein und der Kita gemeinschaftlich genutzt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt mit seiner 14. Änderung das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten dar. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll, ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen, so dass die Planung nicht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB widerspricht.
Die Anhörung der Ortsräte Boye und Klein Hehlen erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist. Es werden beide Ortsräte angehört, da sich das Plangebiet im Stadtteil Boye direkt an der Grenze zum Stadtteil Klein Hehlen befindet.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Auswirkung für Integration:
Durch die Errichtung und den Betrieb von zeitgemäßen Kinderbetreuungseinrichtungen in wohnortnaher Lage wird die Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen gefördert und den Eltern die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten ermöglicht.
Klimaauswirkungen:
Es ist davon auszugehen, dass die Planung in geringem Maß klimarelevante Auswirkungen im Vergleich zur bisher durch den Bebauungsplan Nr. 84 1. Teil möglichen Nutzung hat und zusätzliche CO2-Äquivalente entstehen. Um diese zu reduzieren werden im Laufe des Verfahrens Regelungen aufgenommen (z. B. die Gestaltung nicht überbauter Flächen, die Berücksichtigung von Anpflanzungen auf der Stellplatzfläche, die Eingrünung zur freien Landschaft, die Förderung von Solarenergie sowie der sparsame Umgang mit Grund und Boden).
Im Laufe des Verfahrens werden klimarelevante Themen bearbeitet und eingebracht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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79,4 kB
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